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Zulassung als Intensivpflegedienst: Versorgungsvertrag nach § 132l in Bayern

Zulassung als Intensivpflegedienst nach § 132l SGB V: wer den Vertrag schließt, welche Nachweise und welches Personal Sie brauchen und was bei Trägerwechsel gilt.

Aktualisiert am
September 24, 2026
· Redaktion Münchener Pflege Holding
Zulassung als Intensivpflegedienst: Versorgungsvertrag nach § 132l in Bayern

Wer außerklinische Intensivpflege (AKI) erbringen will, braucht mehr als die Zulassung als ambulanter Pflegedienst. Seit der Neuregelung gilt ein eigener Vertragsrahmen nach § 132l SGB V. Die Anforderungen an Leitung, Personal und Strukturen sind dort und in den Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbands festgelegt.

Dieser Beitrag erklärt, welche Voraussetzungen für den Versorgungsvertrag gelten, welches Personal Sie nachweisen müssen und was bei einem Verkauf oder einer Übernahme gilt. Er gilt für Bayern, weil der Rahmen bundesweit einheitlich ist und auf Landesebene mit den Kassenverbänden umgesetzt wird.

Voraussetzungen für den Versorgungsvertrag

Wer den Vertrag schließt

Über die AKI einschließlich Vergütung und Abrechnung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit zuverlässigen Leistungserbringern (§ 132l Abs. 5 SGB V). Kommen die Vertragspartner nicht zusammen, legt eine unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt innerhalb von drei Monaten fest (§ 132l Abs. 6 SGB V). Die Krankenkassen führen eine Liste der Leistungserbringer mit Verträgen und aktualisieren sie einmal je Quartal.

Wer einen Vertrag erhalten kann

Das Gesetz nennt vier Gruppen von Leistungserbringern:

  • Betreiber einer Wohneinheit für mindestens zwei Versicherte, die Leistungen nach § 37c in Anspruch nehmen,
  • Leistungserbringer, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringen (vollstationäre Pflege),
  • Leistungserbringer in Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
  • Leistungserbringer, die AKI an den in § 37c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Orten erbringen.

Für die Betreiber gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 bis 3 SGB XI. Zusätzlich müssen sie ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement führen und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen teilnehmen. Bei Verstößen können die Landesverbände Maßnahmen ergreifen, bis hin zur Vertragsstrafe und zur Kündigung.

Was Sie bei Vertragsabschluss vorlegen

Der Leistungserbringer muss bei Abschluss die Eignung der verantwortlichen Pflegefachkraft und die weiteren Strukturanforderungen der Rahmenempfehlungen erfüllen und in geeigneter Form nachweisen. Er legt dar, welche Zielgruppe er versorgen will. Wer nur Versicherte versorgt, die weder beatmet noch trachealkanüliert sind, muss das ausdrücklich darstellen. Das Leistungsportfolio ist dann eingeschränkt und wird in der Übersicht nach § 132l Abs. 8 SGB V transparent gemacht. Das Nähere zu den einzureichenden Unterlagen regeln die Vertragspartner. Fragen Sie deshalb früh bei den Verbänden nach der aktuellen Unterlagenliste.

Wohneinheiten und Einzelversorgung

Für die Versorgung zu Hause oder an sonstigen geeigneten Orten wie Schulen, Kindertagesstätten und Werkstätten sieht die Rahmenempfehlung eine 1:1-Versorgung durch qualifizierte Pflegefachkräfte vor. Betreiben Sie eine Wohneinheit, gelten weitere Vorgaben: Wohneinheiten haben zwei bis maximal zwölf Plätze, sind baulich und organisatorisch abgegrenzt und brauchen ein pflegefachliches, strukturelles und räumliches Gesamtversorgungskonzept. Sie müssen barrierefrei nach DIN 18040-2 ausgestattet sein und in der Regel eine Baunutzungsgenehmigung als Sonderbau für Personen mit Intensivpflegebedarf nachweisen. Ob für Ihre Wohnform zusätzlich die Heimaufsicht zuständig ist, erklärt der Beitrag Heimaufsicht in Bayern (FQA).

Schritte zur Zulassung

  1. Zielgruppe festlegen: beatmete und trachealkanülierte Versicherte oder nur Versicherte ohne Beatmung und Kanüle.
  2. Versorgungsform wählen: Einzelversorgung zu Hause, Wohneinheit oder Versorgung in einer Einrichtung.
  3. Leitung und Stellvertretung mit den geforderten Nachweisen besetzen.
  4. Qualitätsmanagement, Einarbeitungsplan und Fortbildungskonzept erstellen.
  5. Bei Wohneinheiten Baunutzungsgenehmigung, Barrierefreiheit und Gesamtversorgungskonzept belegen.
  6. Die Unterlagenliste bei den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erfragen und den Antrag stellen.

Die Reihenfolge ist eine Empfehlung. Verbindlich sind die Vorgaben von Gesetz, Rahmenempfehlungen und Vertragspartnern.

Personal und Qualifikation

Verantwortliche Pflegefachkraft

Der Leistungserbringer verfügt über eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte verantwortliche Pflegefachkraft. Sie braucht:

  1. eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger oder dreijährig ausgebildete Altenpflegerin oder Altenpfleger,
  2. eine Weiterbildung für leitende Funktionen, die mindestens 460 Stunden umfassen soll,
  3. zusätzlich eine Beatmungsqualifikation: Atmungstherapeut mit pflegerischer Ausbildung, Fachweiterbildung für Anästhesie und Intensivpflege, mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung im Beatmungsbereich innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine gleichwertige Qualifikation für die pädiatrische Intensivpflege.

Die verantwortliche Pflegefachkraft soll in Vollzeit tätig sein. Eine Teilzeittätigkeit von mindestens 50 Prozent ist möglich, wenn sie zusammen mit der Stellvertretung mindestens 1,5 Vollzeitstellen ergibt. Die Stellvertretung erfüllt dieselben Voraussetzungen und muss im Vertretungsfall im Umfang einer Vollzeitstelle gewährleistet sein.

Pflegefachkräfte in der Versorgung

Alle Pflegefachkräfte, die beatmete oder nicht beatmete, aber trachealkanülierte Versicherte fachpflegerisch versorgen, brauchen neben der Ausbildung eine zusätzliche Qualifikation:

  • Atmungstherapeut oder Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Anästhesie und Intensivpflege oder
  • mindestens ein Jahr hauptberufliche Erfahrung im Beatmungsbereich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten fünf Jahre oder
  • eine anerkannte berufsbegleitende Zusatzqualifikation über mindestens 120 Zeitstunden.

Die Wege dorthin beschreiben die Beiträge Basiskurs für die außerklinische Intensivpflege und Weiterbildung in der Intensivpflege. Alle Pflegefachkräfte brauchen außerdem eine strukturierte Einarbeitung nach einem Einarbeitungsplan. Der Leistungserbringer sichert die Kompetenz durch Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Stunden je Kalenderjahr.

Dauerhafte Pflichten

Der Leistungserbringer muss wesentliche Änderungen unverzüglich schriftlich mitteilen. Ausdrücklich genannt sind das Eintreten und Ausscheiden qualifizierter Pflegefachkräfte, Abweichungen vom vereinbarten Personalschlüssel und jede Änderung der Trägerschaft. Wer die Leitung verliert, kann eine vorübergehende Vertretung benennen. Spätestens zu Beginn des siebten Monats der Verhinderung muss die fachliche Leitung wieder durch eine voll qualifizierte Kraft besetzt sein.

Übertragung bei Verkauf oder Übernahme

Der Vertrag wird mit dem Leistungserbringer geschlossen und knüpft an dessen Eignung, Personal und Strukturen an. Bei einem Verkauf oder einer Übernahme gilt deshalb: Jede Änderung der Trägerschaft oder Betriebsinhaberschaft, jeder Gesellschafterwechsel, jeder Wechsel der Geschäftsführung und jede Änderung der Rechtsform ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 19 der Rahmenempfehlungen). Wechselt der Träger, ist mit den Vertragspartnern zu klären, wie Vertrag und Eignungsnachweise für den neuen Träger fortgeführt werden. Beim Anteilsverkauf bleibt der Träger derselbe.

Die Details des Verkaufs, den Umgang mit dem Personal und die Wertfaktoren behandelt der Beitrag Intensivpflegedienst verkaufen. Allgemein zur Gründung oder zum Kauf eines Dienstes informiert der Beitrag Pflegedienst gründen oder kaufen.

Häufige Fragen

Wer schließt den Versorgungsvertrag für die außerklinische Intensivpflege?

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und einheitlich die Verträge mit zuverlässigen Leistungserbringern (§ 132l Abs. 5 SGB V).

Welche Qualifikation braucht die verantwortliche Pflegefachkraft?

Eine abgeschlossene Pflegeausbildung, eine Leitungsweiterbildung, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, und eine Beatmungsqualifikation, etwa Atmungstherapeut, Fachweiterbildung Intensiv oder zwei Jahre einschlägige Erfahrung.

Welche Qualifikation brauchen Pflegefachkräfte in der Versorgung?

Neben der Ausbildung ein Jahr Beatmungserfahrung innerhalb von fünf Jahren, ein Abschluss als Atmungstherapeut oder Fachweiterbildung Intensiv oder eine anerkannte Zusatzqualifikation über 120 Zeitstunden.

Was passiert, wenn sich die Trägerschaft ändert?

Jede Änderung der Trägerschaft, ein Gesellschafterwechsel und ein Wechsel der Geschäftsführung sind den Landesverbänden und Ersatzkassen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Wie viele Plätze darf eine Wohneinheit haben?

Nach den Rahmenempfehlungen zwei bis maximal zwölf Plätze. Sie muss baulich und organisatorisch abgegrenzt sein und ein Gesamtversorgungskonzept haben.

Sie planen Zulassung, Übernahme oder Übergabe eines Intensivpflegedienstes in Bayern? Die Münchener Pflege Holding ist über den Kontakt erreichbar, Informationen zur Nachfolge finden Sie auf der Seite Über uns.

Quellen