Nachfolge

Intensivpflegedienst verkaufen: Besonderheiten nach § 132l SGB V

Beim Verkauf eines Intensivpflegedienstes zählen der Versorgungsvertrag nach § 132l SGB V und die Qualifikation des Personals. Was das für den Ablauf bedeutet.

Aktualisiert am
September 11, 2026
· Redaktion Münchener Pflege Holding
Intensivpflegedienst verkaufen: Besonderheiten nach § 132l SGB V

Ein Intensivpflegedienst ist nicht einfach ein Pflegedienst mit mehr Stunden pro Patient. Er arbeitet unter einem eigenen Vertragsrahmen, mit strengeren Anforderungen an die Leitung und mit Personal, das schwer zu finden ist. Das prägt, wie ein Verkauf verläuft und wen er anspricht.

Dieser Beitrag erklärt, was der Versorgungsvertrag nach § 132l SGB V für den Verkauf bedeutet, warum die Qualifikation des Personals Wert schafft und wie Sie ein erstes Gespräch mit der Münchener Pflege Holding vorbereiten. Allgemeine Bewertungsfragen behandelt der Beitrag Was ist ein Pflegedienst wert?.

Versorgungsvertrag nach § 132l

Seit der Neuregelung der außerklinischen Intensivpflege (AKI) schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge über die AKI mit zuverlässigen Leistungserbringern (§ 132l Abs. 5 SGB V). Die Verträge gelten für vier Leistungsorte und Betreiberformen:

  • Betreiber einer Wohneinheit für mindestens zwei Versicherte, die Leistungen nach § 37c in Anspruch nehmen,
  • Leistungserbringer nach § 43 SGB XI (vollstationäre Pflege),
  • Leistungserbringer in Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
  • Leistungserbringer, die AKI an den in § 37c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Orten erbringen.

Die Leistungserbringer müssen die Anforderungen des § 71 Abs. 1 bis 3 SGB XI erfüllen, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement führen und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen teilnehmen. Die Krankenkassen veröffentlichen eine Liste der Leistungserbringer mit Verträgen und aktualisieren sie einmal je Quartal (§ 132l Abs. 8 SGB V). Im Verkauf heißt das: Der Käufer erwirbt keinen beliebigen Kundenstamm, sondern einen Betrieb mit einem Vertragsstatus, der geprüft wurde.

Rahmenempfehlungen als Maßstab

Die Inhalte der Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V sind den Verträgen zugrunde zu legen. Aktuell gilt die Fassung vom 13.04.2026, die seit dem 01.06.2026 in Kraft ist. Bei Vertragsabschluss muss der Leistungserbringer die Eignungen der verantwortlichen Pflegefachkraft und die weiteren Strukturanforderungen erfüllen und nachweisen. Das Nähere zur Vorlage der Unterlagen regeln die Vertragspartner.

Was beim Verkauf zu klären ist

Die Rahmenempfehlungen verlangen, dass der Leistungserbringer wesentliche Änderungen unverzüglich schriftlich den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mitteilt, die den Vertrag oder seinen Fortbestand berühren. Ausdrücklich genannt sind jede Änderung der Trägerschaft oder Betriebsinhaberschaft, ein Gesellschafterwechsel, der Wechsel der Geschäftsführung und der Rechtsform. Beschaffen Sie vor dem Verkauf eine Übersicht, welche Mitteilungen wann an wen gehen.

Die Frage, wie ein Vertrag bei einem Trägerwechsel weitergeführt wird, hängt von der Struktur des Verkaufs und von den Vertragspartnern ab. Bei einem Anteilsverkauf bleibt der Träger derselbe. Bei einem Verkauf einzelner Vermögenswerte wechselt er. Klären Sie das mit den Kassenverbänden, bevor Sie sich mit einem Käufer festlegen. Der Beitrag Zulassung als Intensivpflegedienst beschreibt den Vertragsabschluss selbst.

Qualifikation des Personals als Wertfaktor

Beatmungspflege braucht Fachkräfte, die der Markt nur begrenzt hergibt. Deshalb wirkt das Team stärker auf den Wert als bei den meisten ambulanten Diensten. Die Rahmenempfehlungen legen die Mindestanforderungen fest:

  • Verantwortliche Pflegefachkraft: sozialversicherungspflichtig beschäftigt, mit abgeschlossener Pflegeausbildung, einer Leitungsweiterbildung, die mindestens 460 Stunden umfassen soll, und zusätzlich einer Beatmungsqualifikation (zum Beispiel Atmungstherapeut mit pflegerischer Ausbildung, Fachweiterbildung Anästhesie und Intensivpflege oder mindestens zwei Jahre einschlägige Beatmungserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre).
  • Stellvertretung: Sie erfüllt dieselben Voraussetzungen. Verantwortliche Pflegefachkraft und Stellvertretung sollen zusammen mindestens 1,5 Vollzeitstellen ausmachen, wenn die Leitung in Teilzeit arbeitet.
  • Pflegefachkräfte in der Versorgung: Neben der Ausbildung braucht jede Fachkraft für beatmete und trachealkanülierte Versicherte mindestens ein Jahr Beatmungserfahrung innerhalb von fünf Jahren oder eine anerkannte Zusatzqualifikation über mindestens 120 Zeitstunden.
  • Fortbildung: mindestens 16 Stunden je Kalenderjahr und strukturierte Einarbeitung nach Einarbeitungsplan.

Für Käufer ist die Frage zentral, ob dieses Team bleibt. Zwei Fragen entscheiden über den Wert: Wie viele Mitarbeitende erfüllen die Qualifikation nachweislich, und wie abhängig ist der Betrieb von einzelnen Personen? Ein Dienst, dessen Vertrag an einer einzigen qualifizierten Leitung hängt, ist anfälliger als einer mit Stellvertretung und breitem Qualifikationsprofil.

Halten Sie die Qualifikationsnachweise geordnet bereit. Dazu zählen Zeugnisse, Nachweise zur Beatmungserfahrung, Zertifikate des Basiskurses und Fortbildungsnachweise. Einen Überblick über die Wege zur Qualifikation bietet der Beitrag Basiskurs für die außerklinische Intensivpflege. Jede Änderung beim Personal ist den Vertragspartnern mitzuteilen.

Vertragshistorie und Verstöße

Käufer prüfen die Vertragshistorie genau. Die Rahmenempfehlungen sehen bei Verstößen gestufte Maßnahmen vor: Verwarnung, Abmahnung, eine Vertragsstrafe von bis zu 50.000 Euro bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen, den befristeten Ausschluss von der Versorgung für bis zu zwei Jahre und die Kündigung des Vertrags. Ein Dienst ohne Beanstandungen ist leichter zu verkaufen. Haben Sie Auflagen erhalten, dokumentieren Sie, wie Sie diese behoben haben.

Wichtig ist auch der Personalschlüssel. Für Wohneinheiten, vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt: Bei Personalengpässen oder -ausfällen muss der Leistungserbringer sicherstellen, dass die Versorgung nicht beeinträchtigt wird, und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen unaufgefordert und unverzüglich über Abweichungen vom vereinbarten Personalschlüssel informieren. Auf Verlangen weist er per Personalabgleich nach, dass die vereinbarte Ausstattung tatsächlich eingesetzt wird. Ein Käufer wird fragen, wie oft es Abweichungen gab und wie sie gemeldet wurden.

Ablauf mit der Münchener Pflege Holding

Die Münchener Pflege Holding (MPH) ist die Holding von drei Diensten für häusliche Intensivpflege: IHM (Oberbayern und Landshut), AAI (Schwaben, Allgäu, Ulm, Bodensee) und AIN (Franken und Regensburg). Die Gruppe nennt auf ihrer Seite Über uns zwei Zusagen für die Nachfolge: die hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten gemeinsam mit dem bisherigen Inhaber langfristig zu sichern und die Arbeitsplätze langfristig zu erhalten. Einen festen Phasenplan nennt sie dort nicht, der Weg beginnt mit dem Kontakt.

So bereiten Sie das erste Gespräch vor

  1. Eckdaten: Rechtsform, Standorte, Zahl der Patienten und Versorgungsformen, Zahl der Mitarbeitenden, Umsatz der letzten Jahre.
  2. Verträge: Versorgungsvertrag nach § 132l SGB V, Vergütungsvereinbarungen und Bescheide.
  3. Personal: Leitungsstruktur, Qualifikationsprofil und offene Stellen.
  4. Ihre Ziele: Zeitpunkt der Übergabe, Rolle nach dem Verkauf, Erwartungen an den Erhalt von Team und Namen.

Ein erstes Gespräch ist vertraulich und verpflichtet zu nichts. Lassen Sie sich parallel steuerlich und rechtlich beraten. Die Steuerfragen des Verkaufs behandelt der Beitrag Nachfolge im Pflegedienst planen.

Häufige Fragen

Was ist beim Verkauf eines Intensivpflegedienstes anders?

Der Dienst arbeitet unter einem Versorgungsvertrag nach § 132l SGB V mit eigenen Anforderungen an Leitung, Personal und Qualität. Änderungen der Trägerschaft müssen den Vertragspartnern mitgeteilt werden.

Muss ich den Verkauf den Kassen mitteilen?

Ja. Die Rahmenempfehlungen verlangen die unverzügliche schriftliche Mitteilung von Änderungen der Trägerschaft, Gesellschafterwechsel, Wechsel der Geschäftsführung und der Rechtsform.

Welche Qualifikation braucht die verantwortliche Pflegefachkraft?

Abgeschlossene Pflegeausbildung, eine Leitungsweiterbildung, die mindestens 460 Stunden umfassen soll, und eine Beatmungsqualifikation, etwa Atmungstherapeut, Fachweiterbildung Intensiv oder zwei Jahre einschlägige Erfahrung in fünf Jahren.

Verliert ein Dienst beim Verkauf seinen Vertrag?

Nicht automatisch. Es kommt auf die Struktur des Verkaufs an. Klären Sie die Weiterführung vorab mit den Vertragspartnern der Kassen.

Wo beginne ich ein Gespräch mit der Münchener Pflege Holding?

Über die Kontaktseite. Das erste Gespräch ist vertraulich. Halten Sie Eckdaten, Verträge, Personalstruktur und Ihre Ziele bereit.

Sie überlegen, Ihren Intensivpflegedienst in gute Hände zu geben? Die Münchener Pflege Holding ist über den Kontakt erreichbar. Weitere Informationen zur Nachfolge finden Sie auf der Seite Über uns.

Quellen