Karriere in der Pflege

Pflegekräfte aus dem Ausland: Ihr Weg in die Intensivpflege in Bayern

Wie Pflegekräfte aus dem Ausland in Bayern ankommen: Visum und Aufenthaltserlaubnis, Sprachniveau, Einarbeitung in der Intensivpflege und was Arbeitgeber leisten müssen.

Aktualisiert am
October 8, 2026
· Redaktion Münchener Pflege Holding
Pflegekräfte aus dem Ausland: Ihr Weg in die Intensivpflege in Bayern

Bayern braucht Pflegekräfte, und der Weg aus dem Ausland ist klar geregelt: Sie benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung, eine Anerkennung Ihrer Qualifikation und ausreichende Deutschkenntnisse. Die Reihenfolge hängt davon ab, ob Sie zuerst ein Arbeitsangebot haben oder zuerst die Anerkennung durchlaufen wollen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Visum und Aufenthaltserlaubnis, die Anforderungen an die Sprache, die Einarbeitung in der außerklinischen Intensivpflege (AKI) und die Aufgaben des Arbeitgebers. Das Anerkennungsverfahren selbst ist im Beitrag Anerkennung ausländischer Pflegekräfte in Bayern beschrieben. Stand der Angaben: Oktober 2026. Ihre Ausländerbehörde oder die deutsche Auslandsvertretung entscheidet im Einzelfall.

Visum und Einreise

Für eine Beschäftigung brauchen Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel. Nach § 18 Aufenthaltsgesetz setzt er unter anderem voraus, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (sofern nötig), eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist und die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde. Fachkräfte mit Berufsausbildung erhalten nach § 18a eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung. Die Pflege ist ein reglementierter Beruf: Ohne Anerkennung dürfen Sie nicht als Pflegefachkraft arbeiten.

Wenn die Anerkennung noch fehlt

Dafür gibt es in § 16d Aufenthaltsgesetz zwei Wege.

  • Qualifizierungsmaßnahme: Stellt die zuständige Stelle fest, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nötig sind, kann eine Aufenthaltserlaubnis für den Lehrgang und die Prüfungen erteilt werden, bis zu 24 Monate, verlängerbar um höchstens zwölf Monate. Daneben ist eine Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt.
  • Anerkennungsverfahren mit begleitender Beschäftigung: Voraussetzung sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot, eine im Herkunftsstaat staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer und hinreichende Deutschkenntnisse. In einer Vereinbarung verpflichtet sich die Pflegekraft, nach der Einreise unverzüglich das Anerkennungsverfahren einzuleiten, und der Arbeitgeber, ihr die geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Die Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst höchstens ein Jahr und ist bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren verlängerbar.

Ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a können Arbeitgeber bei der Ausländerbehörde beantragen. In Bayern leitet die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) bei Pflegefachkräften den Antrag auf Anerkennung beim Landesamt für Pflege ein. Pflegekräfte selbst können dieses Verfahren nicht beantragen. Beratung zur Berufsanerkennung bietet auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung.

Eine mögliche Reihenfolge

Als Orientierung, die je nach Herkunftsland und Verfahren abweichen kann:

  1. Abschlusszeugnisse, Berufslizenz und Nachweise zur Berufserfahrung zusammenstellen und, wo nötig, übersetzen lassen. Für Diplome und Berufslizenzen in Englisch, Spanisch, Französisch und Portugiesisch aus Drittstaaten ist in der Regel keine Übersetzung mehr nötig.
  2. Mit einem Arbeitgeber klären, ob ein Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich sind.
  3. Den Antrag auf Anerkennung stellen, entweder selbst beim Landesamt für Pflege oder über den Arbeitgeber und die ZSEF.
  4. Das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen und einreisen.
  5. Die im Bescheid genannte Ausgleichsmaßnahme absolvieren, Sprachzertifikat, ärztliche Bescheinigung und Führungszeugnis vorlegen und die Erlaubnisurkunde erhalten.

Förderungen müssen Sie beantragen, bevor Sie den Antrag beim Landesamt stellen. Informieren Sie sich deshalb zuerst und stellen Sie den Antrag erst danach.

Sprache und Einarbeitung

Deutsch

Für die Aufenthaltserlaubnis nennt das Gesetz „hinreichende“ Deutschkenntnisse, bei der Anerkennungspartnerschaft mindestens diese. Für die Erlaubnisurkunde als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann verlangt das Landesamt für Pflege ein Zertifikat auf Niveau B2, das Sie bis zur Urkunde vorlegen. Anerkannt sind unter anderem Goethe-Zertifikat B2 und B2 PRO Pflege, telc Deutsch B2 Pflege, ÖSD B2 und der Deutsch-Test für den Beruf B2. Eine gesonderte Fachsprachenprüfung ist laut Merkblatt aktuell nicht nötig. Rechnen Sie dennoch mit Fachsprache im Alltag: Übergaben, Dokumentation und Gespräche mit Ärzten und Angehörigen laufen auf Deutsch.

Einarbeitung in der außerklinischen Intensivpflege

In der AKI betreuen Sie Menschen mit Beatmung oder Trachealkanüle, oft allein in einer Einzelversorgung. Deshalb sind die Anforderungen höher als in der Standardpflege. Nach den Rahmenempfehlungen nach § 132l SGB V brauchen Pflegefachkräfte, die beatmete oder trachealkanülierte Patienten versorgen, zusätzlich eine der folgenden Qualifikationen:

  • Atmungstherapeutin,
  • Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Anästhesie- und Intensivpflege,
  • mindestens ein Jahr hauptberufliche Beatmungserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre,
  • eine anerkannte Zusatzqualifikation über mindestens 120 Zeitstunden mit 80 Stunden Theorie und 40 Stunden Praktikum.

Beatmungserfahrung aus dem Ausland kann hier relevant sein. Wie Sie sie nachweisen, klären Sie mit dem Arbeitgeber, denn er muss die Berufserfahrung auf Anforderung belegen. Die Zusatzqualifikation beschreibt der Beitrag Basiskurs außerklinische Intensivpflege. Zusätzlich verlangen die Rahmenempfehlungen für neu eingesetzte Kräfte eine dem Krankheitsbild entsprechende spezifische Einweisung und strukturierte Einarbeitung. Wer die Qualifikation noch nicht hat, kann in der Mehrfachversorgung arbeiten, wenn er zur Zusatzqualifikation angemeldet ist und sie innerhalb von sechs Monaten nachweist. Pro Schicht darf dabei nur eine so eingesetzte Fachkraft mitarbeiten, und eine voll qualifizierte Kollegin muss anwesend sein.

Unterstützung durch den Arbeitgeber

Gesetzlich ist vor allem eine Pflicht definiert: Beim Weg über § 16d Abs. 3 muss der Arbeitgeber der Pflegekraft die geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Außerdem muss er für Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet sein. Was darüber hinausgeht, ist Verhandlungssache. Fragen Sie konkret:

  • Wer übernimmt Gebühren und Übersetzungen im Anerkennungsverfahren? Das Landesamt für Pflege stellt dafür einen Vordruck Kostenübernahmeerklärung bereit.
  • Gibt es Freistellung für Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung und Zusatzqualifikation? Zur Prüfung selbst lesen Sie Kenntnisprüfung Pflege in Bayern.
  • Wie sieht die Einarbeitung aus, wer begleitet Sie als Mentor, wie lange dauert sie?
  • Welche Tätigkeit und welche Vergütung gelten, bis die Anerkennung vorliegt? Ohne Anerkennung ist nur Hilfskrafttätigkeit zulässig.
  • Unterstützt der Arbeitgeber bei Wohnungssuche, Behördengängen und Sprachkursen?

Eine Orientierung zum Einkommen in Bayern bietet der Beitrag Pflegefachkraft Gehalt in Bayern. Wer später in die Intensivpflege wechseln will, findet Wege unter Weiterbildung in der Intensivpflege.

Häufige Fragen

Brauche ich ein Visum, um in Bayern in der Pflege zu arbeiten?

Staatsangehörige von Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung. Fachkräfte mit Berufsausbildung erhalten ihn nach § 18a AufenthG. Wer die Anerkennung noch nicht hat, kann ihn unter bestimmten Voraussetzungen nach § 16d AufenthG bekommen.

Welches Deutsch brauche ich?

Für die Aufenthaltserlaubnis nennt das Gesetz hinreichende Deutschkenntnisse. Für die Erlaubnisurkunde als Pflegefachkraft verlangt das Landesamt für Pflege B2, vorzulegen bis zur Urkunde.

Darf ich vor der Anerkennung arbeiten?

Ja, als Hilfskraft. Die Tätigkeit als Pflegefachkraft ist erst nach Anerkennung und Berufserlaubnis zulässig. Mit der Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG kann das Verfahren mit begleitender Beschäftigung verbunden werden.

Wer beantragt das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Nur der Arbeitgeber. Pflegekräfte können es nicht selbst beantragen.

Gelten meine Auslandserfahrungen in der Beatmungspflege?

Die Rahmenempfehlungen verlangen ein Jahr hauptberufliche Beatmungserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre. Der Arbeitgeber muss sie auf Anforderung nachweisen. Klären Sie früh, welche Bescheinigungen nötig sind.

Sie sind Pflegekraft und möchten in der Intensivpflege in Bayern arbeiten? Sprechen Sie uns an. Informationen zu Einstieg und Stellen finden Sie auf der Seite Karriere bei der Münchener Pflege Holding.

Quellen