Kliniken und Sozialdienst

Potenzialerhebung vor der AKI-Verordnung: was Kliniken wissen müssen

Bei beatmeten und tracheotomierten Patienten ist vor jeder AKI-Verordnung das Weaning- und Dekanülierungspotenzial zu erheben. Was Kliniken zu Pflicht, Fristen und Qualifikation wissen müssen.

Aktualisiert am
September 30, 2026
· Redaktion Münchener Pflege Holding
Potenzialerhebung vor der AKI-Verordnung: was Kliniken wissen müssen

Wer einen beatmeten oder tracheotomierten Patienten in die außerklinische Intensivpflege (AKI) überleiten will, braucht vor der Verordnung eine dokumentierte Einschätzung: Lässt sich die Beatmung reduzieren, ist ein vollständiges Weaning möglich, kann die Trachealkanüle entfernt werden? Diese Potenzialerhebung ist Voraussetzung dafür, dass die Verordnung ausgestellt werden darf.

Der Beitrag richtet sich an Kliniken und verordnende Ärztinnen und Ärzte in Bayern. Er erklärt, wer erhebt, wie aktuell die Erhebung sein muss und was folgt, wenn Weaning-Potenzial besteht. Grundlage sind § 37c SGB V und die AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der Fassung vom 22. Januar 2026.

Pflicht nach § 37c SGB V

§ 37c Abs. 1 SGB V schreibt vor: Bei Versicherten, die beatmet werden oder tracheotomiert sind, sind mit jeder Verordnung der außerklinischen Intensivpflege das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung sowie die dafür notwendigen Maßnahmen zu erheben und zu dokumentieren. Zudem ist auf deren Umsetzung hinzuwirken.

Die AKI-Richtlinie konkretisiert das in § 5. Geprüft werden das Weaning- und das Dekanülierungspotenzial, die Möglichkeit einer Umstellung auf nicht-invasive Beatmung (NIV), die Therapieadhärenz und Möglichkeiten der Therapieoptimierung. Sind Beatmung oder Kanüle dauerhaft indiziert, müssen die konkreten Gründe dokumentiert werden. Bei beatmeten Patienten nennt die Richtlinie unter anderem Prognose der Grunderkrankung, Patientenwillen, Regenerationspotenzial, Lebensqualität, Atemmechanik, Hustenstoß und Sekretmanagement, Gasaustausch, Geräteeinstellungen, Aspirationsscreening, Schluckfunktion (zum Beispiel FEES) sowie Sitz und Funktion der Trachealkanüle.

Wie aktuell die Erhebung sein muss

  • Die Erhebung erfolgt mindestens alle sechs Monate und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei Monate sein.
  • Ist dokumentiert, dass keine Aussicht auf nachhaltige Besserung besteht und Entwöhnung oder Dekanülierung dauerhaft nicht möglich sind, genügt eine Erhebung alle zwölf Monate. Sie darf bei der Verordnung dann nicht älter als sechs Monate sein.
  • Wurde über mindestens zwei Jahre zweimal in Folge auf Grundlage einer unmittelbar persönlichen Untersuchung festgestellt, dass keine Besserung möglich ist, sind Verordnungen auch ohne erneute Erhebung zulässig. Dann darf nicht dieselbe Ärztin verordnen, die die Feststellungen getroffen hat (Vier-Augen-Prinzip).

Bestandsfälle vor dem 1. Juli 2025

Für Versicherte, die vor dem 1. Juli 2025 bereits AKI bezogen haben, ist die Erhebung nach § 5a der Richtlinie nicht zwingend. Sie erfolgt bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial oder auf Wunsch der Betroffenen. Folgeverordnungen sind für diesen Kreis bis zu zwölf Monate möglich. Für alle, die ab dem 1. Juli 2025 erstmals AKI benötigen, gelten die Regeln uneingeschränkt. Wie die Vordrucke auszufüllen sind, erklärt der Ratgeber Verordnung der außerklinischen Intensivpflege mit Muster 62.

Wer erhebt und dokumentiert

Erheben dürfen besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nach § 8 der Richtlinie. Dafür ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nötig, in Bayern der KVB. Sie wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind. Bei Erwachsenen sind das:

  • Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
  • Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie,
  • Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens sechs Monaten Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit,
  • Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie oder Neurologie mit mindestens zwölf Monaten dieser Tätigkeit,
  • weitere Fachärzte mit mindestens 18 Monaten dieser Tätigkeit.

Für die Dekanülierung bei nicht beatmeten Patienten gilt zusätzlich: Auch Fachärzte mit mindestens 18 Monaten Tätigkeit in der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation dürfen erheben. Bei Kindern und Jugendlichen nennt § 8 Abs. 2 eigene Qualifikationen, etwa Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie. Nach § 37c Abs. 1 SGB V dürfen auch Ärzte und Krankenhäuser erheben, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Sie nehmen dafür an ihr teil.

Erhebung im Entlassmanagement

Erfolgt die Erhebung im Rahmen des Entlassmanagements, entfällt die KV-Genehmigung. Die Richtlinie verlangt dann eine Fachärztin oder einen Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin oder mit mindestens drei Jahren Erfahrung in der prolongierten Beatmungsentwöhnung. Für beatmete Patienten legt § 5 Abs. 9 Mindestbefunde fest, darunter Atemmechanik, hämodynamischer Status, NIV-Fähigkeit, Blutgase, Geräteeinstellungen, Prognose, Regenerationspotenzial und Patientenwille. Wie die Klinik den gesamten Ablauf plant, beschreibt der Leitfaden zum Entlassmanagement.

Telemedizin und persönlicher Kontakt

Die Erhebung darf telemedizinisch erfolgen. Mindestens einmal jährlich muss sie jedoch unmittelbar persönlich stattfinden, vorrangig am Ort der Leistung. Ist ein Transport unverhältnismäßig, kann die persönliche Erhebung ausnahmsweise per Telemedizin erfolgen. Das ist im Einzelfall zu begründen und in der Patientenakte zu dokumentieren. Wer verordnen darf und wie Sie qualifizierte Verordner finden, steht in unserem Beitrag Qualifizierte Verordner für Intensivpflege in Bayern. Wer für beide Aufgaben qualifiziert ist, kann erheben und verordnen.

Folgen für Weaning und Verordnung

Zeigt die Erhebung ein Potenzial, leitet die verordnende Ärztin nach § 4 Abs. 3 der Richtlinie unverzüglich weitere Maßnahmen ein. Genannt wird insbesondere die Einweisung in eine auf Beatmungsentwöhnung oder auf Dysphagie spezialisierte stationäre Einrichtung. Die Krankenkassen unterstützen dabei, Einrichtungen mit freien Kapazitäten zu benennen. Bei unmittelbar bestehendem Potenzial dürfen Verordnungen nur bis zum Zeitpunkt des Entwöhnungsversuchs ausgestellt werden. Eine Übersicht der Zentren in Bayern finden Sie unter Weaning-Zentren in Bayern.

Für die Entlassung gilt zusätzlich § 10 Abs. 3: Vor der Verordnung im Entlassmanagement muss eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus und des Entwöhnungspotenzials vorliegen. Das Krankenhaus stellt sicher, dass bei vorliegendem Potenzial niemand ohne vorherigen Versuch der Entwöhnung oder Dekanülierung in die AKI überführt wird. Die Klinik verordnet dabei für bis zu sieben Kalendertage und informiert die Krankenkasse in der Regel mindestens 14 Tage vor der geplanten Entlassung.

Besteht kein Potenzial, rückt die Therapieoptimierung in den Vordergrund, etwa Heilmittel, Hilfsmittel und Schlucktraining. Die Gründe gehören in die Dokumentation und in den Behandlungsplan, den der Pflegedienst für die Versorgungsplanung benötigt. Für die Übergabe hilft die Checkliste zur Pflegeüberleitung.

Häufige Fragen

Wann ist eine Potenzialerhebung Pflicht?

Bei beatmeten oder tracheotomierten Versicherten mit jeder Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (§ 37c Abs. 1 SGB V). Bei Patienten, die weder beatmet noch tracheotomiert sind, entfällt sie.

Wie alt darf die Erhebung bei der Verordnung sein?

In der Regel höchstens drei Monate. Wurde dauerhaft keine Besserungsaussicht festgestellt, darf sie bis zu sechs Monate alt sein und muss mindestens alle zwölf Monate erfolgen.

Darf dieselbe Ärztin erheben und verordnen?

Ja, wenn sie für beide Aufgaben qualifiziert ist. Eine Ausnahme gilt beim Verzicht auf weitere Erhebungen nach zwei Jahren: Dann darf nicht dieselbe Person verordnen, die die Feststellungen getroffen hat.

Geht die Erhebung per Videosprechstunde?

Ja, telemedizinisch ist sie möglich. Mindestens einmal jährlich muss sie aber unmittelbar persönlich erfolgen, vorrangig am Ort der Leistung. Ausnahmen sind zu begründen und zu dokumentieren.

Brauchen Klinikärzte eine KV-Genehmigung?

Nicht, wenn die Erhebung im Entlassmanagement erfolgt. Erforderlich ist dann eine Fachärztin oder ein Facharzt mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin oder mit mindestens drei Jahren Erfahrung in der prolongierten Beatmungsentwöhnung.

Plant Ihre Klinik eine Überleitung beatmeter Patienten nach Hause? Sprechen Sie uns frühzeitig an: Über die Kontaktseite der Münchener Pflege Holding klären wir Kapazitäten und Übergabe, bevor der Entlassungstermin feststeht.

Quellen