Kliniken und Sozialdienst

Entlassmanagement im Krankenhaus: Leitfaden für die Intensivpflege

Leitfaden für Kliniken: Was Rahmenvertrag und AKI-Richtlinie beim Entlassmanagement verlangen, was die 7-Tage-Verordnung abdeckt und wie der Zeitplan aussieht.

Aktualisiert am
October 8, 2026
· Redaktion Münchener Pflege Holding
Entlassmanagement im Krankenhaus: Leitfaden für die Intensivpflege

Eine Entlassung aus dem Krankenhaus in die außerklinische Intensivpflege (AKI) gelingt, wenn drei Regelwerke zusammenpassen: das gesetzliche Entlassmanagement, der Rahmenvertrag dazu und die AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dieser Leitfaden richtet sich an Ärzte, Sozialdienste, Pflegeüberleitung und Entlassmanager in bayerischen Kliniken.

Er zeigt, was die Regelwerke für beatmete und trachealkanülierte Patienten verlangen, was die Krankenhausverordnung über sieben Tage abdeckt und wie sich ein Zeitplan bis zur Entlassung strukturieren lässt. Die Angaben beziehen sich auf die AKI-Richtlinie in der Fassung, die am 01.04.2026 in Kraft getreten ist, und auf den Rahmenvertrag, Stand Oktober 2026.

Rahmenvertrag Entlassmanagement und AKI

Grundlage ist § 39 Abs. 1a SGB V. Das Entlassmanagement gehört zur Krankenhausbehandlung und umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach der Behandlung erforderlich sind. Die Einzelheiten regeln GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft im Rahmenvertrag Entlassmanagement. Für beatmete Patienten nennt das Gesetz eine zusätzliche Pflicht: Zur Krankenhausbehandlung gehört eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Verlauf und vor der Verlegung oder Entlassung.

Der Rahmenvertrag verlangt im Kern:

  • ein standardisiertes, multidisziplinäres Entlassmanagement (Ärzte, Pflege, Sozialdienst),
  • ein Assessment unter ärztlicher Verantwortung, das den Bedarf möglichst frühzeitig erfasst,
  • einen Entlassplan, der in der Patientenakte für alle Beteiligten verfügbar ist,
  • die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem weiterversorgenden Leistungserbringer und die nahtlose Überleitung am Entlassungstag,
  • den Entlassbrief mit Angabe einer Rufnummer für Rückfragen, unter der Montag bis Freitag von 9 bis 19 Uhr sowie Samstag und Sonntag jeweils von 10 bis 14 Uhr ein Ansprechpartner erreichbar sein muss.

Für die AKI enthält der Rahmenvertrag eine eigene Regelung: Verordnungen erfolgen nach der AKI-Richtlinie. Sobald das Krankenhaus die Erforderlichkeit feststellt, informiert es unverzüglich, in der Regel mindestens 14 Tage vor der geplanten Entlassung, die Krankenkasse. Dafür kann es Muster 62B, Abschnitt I bis III, nutzen und das Feld „Vorabinformation“ ankreuzen. Die Vorabinformation ist keine Verordnung. Vor der Entlassung ist die vollständige Verordnung auszufertigen.

Der Rahmenvertrag wurde mehrfach geändert. Wir stützen uns auf die Lesefassung zur 12. Änderungsvereinbarung vom 03.06.2024. Die jüngste uns vorliegende Änderung, die 14. Änderungsvereinbarung vom 19.11.2025, betrifft die bundeseinheitlichen Antragsformulare (Version 3.0 ab 01.04.2026). Prüfen Sie vor Anwendung die aktuelle Fassung beim GKV-Spitzenverband.

Zur Kooperation von Sozialdienst und Pflegeüberleitung lesen Sie ergänzend Sozialdienst im Krankenhaus.

Verordnung aus dem Krankenhaus: 7 Tage

Nach § 10 der AKI-Richtlinie kann das Krankenhaus im Entlassmanagement wie ein Vertragsarzt AKI für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnen, soweit das für die Versorgung unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist. Eine solche Verordnung gilt als Erstverordnung (§ 7 Abs. 1). Wichtige Punkte:

  • Zeitpunkt: Die Verordnung kann ausgestellt werden, sobald die Erforderlichkeit festgestellt ist. Das voraussichtliche Entlassdatum gehört auf die Verordnung. Die Leistung beginnt mit der Entlassung.
  • Qualifikation: Verordnen darf ein Krankenhausarzt mit den Qualifikationen nach § 9 der Richtlinie. Zu den besonders qualifizierten Fachärzten zählen unter anderem Innere Medizin und Pneumologie, Anästhesiologie, Neurologie, Intensivmedizin und Kinder- und Jugendmedizin. Mehr dazu im Beitrag zu den AKI-Verordnern in Bayern.
  • Inhalt des Vordrucks: Anzugeben sind unter anderem Diagnose, Beatmungsform und -dauer, Tracheotomie und Kanülenart, das Weaning- und Dekanülierungspotenzial samt Maßnahmen, die Therapieziele, Leistungsumfang und das voraussichtliche Entlassdatum (§ 6).
  • Beatmete und trachealkanülierte Patienten: Vor der Verordnung muss die qualifizierte Einschätzung des Beatmungsstatus und des Entwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzials erfolgt sein. Das Krankenhaus stellt sicher, dass bei vorliegendem Potenzial keine Überführung ohne den vorherigen Versuch der Entwöhnung oder Dekanülierung erfolgt. Grundlagen im Beitrag zur Potenzialerhebung.
  • Bestehende Verordnung: Lief die AKI schon vor dem Krankenhausaufenthalt auf Basis einer gültigen Verordnung und soll sie fortgesetzt werden, erfolgt grundsätzlich keine neue Verordnung im Entlassmanagement. Der Leistungserbringer teilt dem Krankenhaus Inhalt und Dauer unaufgefordert mit. Bei erheblichen Anpassungen, etwa wenn Beatmungspflichtigkeit neu hinzugekommen oder entfallen ist oder sich die tägliche Dauer ändert, stellt das Krankenhaus eine Verordnung aus.
  • Weitergabe: Der weiterbehandelnde Vertragsarzt ist so rechtzeitig zu informieren, dass eine nahtlose Anschlussversorgung möglich ist.

Die Folgeverordnung stellt ein besonders qualifizierter Vertragsarzt aus. Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten, wenn ihr die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach Ausstellung vorgelegt wird (§ 11 Abs. 3).

Zeitplan bis zur Entlassung

Die Richtlinie nennt nur eine feste Frist, die 14 Tage. Alles andere bleibt Organisation. Dieser Ablauf hat sich als Raster bewährt:

  1. Bei Erkennen des Bedarfs: Assessment und Entlassplan starten, Patient und Angehörige informieren, Einwilligung einholen, Beatmungsstatus einschätzen und Potenzial erheben.
  2. Sofort danach: Krankenkasse informieren (Muster 62B, Vorabinformation). Eine Zielvorgabe: mindestens 14 Tage vor der geplanten Entlassung, möglichst früher.
  3. Danach, in Abstimmung mit der Kasse: Mit Zustimmung der Familie einen oder mehrere AKI-Anbieter anfragen, Kapazität und Beginn klären. Die Krankenkasse nennt auf Wunsch Anbieter mit Versorgungsvertrag und unterstützt, wenn keine Kapazität verfügbar ist.
  4. Leistungsort klären: Die Krankenkasse berät zur Wahl des Ortes. Muss der Ort nachgebessert werden, wird eine Zielvereinbarung nötig.
  5. Entlassdatum abstimmen: Anbieter, Krankenkasse und Familie bestätigen den Termin, das Krankenhaus teilt der Kasse den abgestimmten Entlasstag mit.
  6. Vor der Entlassung: Verordnung für bis zu sieben Tage ausfertigen und dem Patienten spätestens am Entlassungstag aushändigen, Hilfsmittel und Geräte bereitstellen, Entlassbrief erstellen.
  7. Am Entlassungstag: Übergabe an den Pflegedienst, Entlassbrief mit Rufnummer, die Verordnung muss spätestens am vierten Arbeitstag nach Ausstellung bei der Krankenkasse vorliegen.
  8. Nach der Entlassung: Folgeverordnung beim besonders qualifizierten Vertragsarzt, Begutachtung durch den Medizinischen Dienst am Leistungsort.

Welche Inhalte die Pflegeüberleitung am Entlassungstag mitgeben sollte, zeigt der Beitrag zum Überleitungsbogen. Wie Familien den Ablauf erleben und was sie selbst tun können, steht im Beitrag Entlassmanagement nach der Intensivstation.

Häufige Fragen

Wie lange gilt eine Entlassverordnung für AKI?

Für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung (AKI-Richtlinie, § 10 Abs. 1). Sie gilt als Erstverordnung.

Wann informiere ich die Krankenkasse?

Unverzüglich nach Feststellung der Erforderlichkeit der AKI, in der Regel mindestens 14 Tage vor der geplanten Entlassung. Die Kasse soll vor der Einbindung eines Anbieters einbezogen werden.

Wer darf im Krankenhaus AKI verordnen?

Krankenhausärzte mit den Qualifikationen nach § 9 der AKI-Richtlinie. Bei Beatmeten gehören dazu bestimmte Fachärzte, etwa für Pneumologie, Anästhesiologie, Neurologie, Intensivmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin.

Was gilt bei Patienten mit Weaning-Potenzial?

Bei aktuell vorliegendem Potenzial darf keine Überführung in die AKI ohne den vorherigen Versuch der Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung erfolgen (AKI-Richtlinie, § 10 Abs. 3).

Was passiert, wenn der gewählte Anbieter keine Kapazität hat?

Versicherte, Krankenhaus und Krankenkasse stimmen sich gemeinsam über das weitere Vorgehen ab. Die Kasse benennt Anbieter mit verfügbarer Kapazität, soweit ihr diese bekannt sind (§ 10 Abs. 4).

Planen Sie die Überleitung eines Patienten in die AKI in Bayern? Sprechen Sie uns früh an: Wir klären Kapazität, Beginn und benötigte Unterlagen gemeinsam mit Ihrem Entlassmanagement. Kontakt über die Kontaktseite.

Quellen