Kliniken und Sozialdienst
Qualifizierte Verordner für Intensivpflege in Bayern
Nicht jeder Arzt darf außerklinische Intensivpflege verordnen. Was die AKI-Richtlinie verlangt, wie Sie qualifizierte Verordner in Bayern finden und was die Zusammenarbeit mit dem Pflegedienst umfasst.

Außerklinische Intensivpflege (AKI) darf nicht jede Hausärztin und nicht jeder Facharzt verordnen. § 37c SGB V verlangt eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, die oder der für die Versorgung dieser Patienten besonders qualifiziert ist. Für Angehörige ist das oft die erste Hürde: Der vertraute Hausarzt hat die Berechtigung unter Umständen nicht.
Dieser Beitrag erklärt, wer nach der AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verordnen darf, wie Sie qualifizierte Ärztinnen und Ärzte in Bayern finden und wie die Zusammenarbeit mit dem Pflegedienst aussieht. Die Angaben beziehen sich auf die Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2026.
Wer AKI verordnen darf
Bei beatmeten oder trachealkanülierten Patienten darf AKI nur von besonders qualifizierten Vertragsärzten auf Grundlage einer Potenzialerhebung verordnet werden (§ 9 AKI-RL). Dazu zählen Ärzte, die auch zur Potenzialerhebung berechtigt sind, sowie Fachärzte für
- Innere Medizin und Pneumologie,
- Anästhesiologie,
- Neurologie,
- Kinder- und Jugendmedizin,
- alle Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin.
Sie benötigen keine weitere Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgruppen, auch Hausärzte, können ebenfalls verordnen, wenn sie Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten haben. Sie brauchen dafür die Genehmigung ihrer KV. Die KV erteilt sie auf Antrag, wenn die Kompetenz nachgewiesen wird oder die Ärztin erklärt, sie innerhalb von sechs Monaten zu erwerben und nachzuweisen. Die KVen bieten dazu regelmäßig Fortbildungen an.
Patienten ohne Beatmung und ohne Trachealkanüle
Für diese Gruppe verordnen Fachärzte, die auf die auslösende Erkrankung spezialisiert sind. Andere Vertragsärzte können nur im Konsil, gegebenenfalls telemedizinisch, mit einer spezialisierten Kollegin verordnen. Die Konsilpartnerin ist auf der Verordnung anzugeben. Eine Potenzialerhebung ist hier nicht erforderlich.
Verordnung aus dem Krankenhaus
Das Krankenhaus kann im Rahmen des Entlassmanagements AKI für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung verordnen. Die verordnende Krankenhausärztin muss die Qualifikation nach § 9 mitbringen. Die weitere Verordnung übernimmt danach ein Vertragsarzt. Den Ablauf aus Klinikperspektive zeigt der Leitfaden zum Entlassmanagement.
Dauer, persönliche Untersuchung und Video
Jede Verordnung setzt voraus, dass sich der Arzt in einer persönlichen Untersuchung vom Zustand des Patienten überzeugt hat. Die Erstverordnung soll fünf Wochen nicht überschreiten, Folgeverordnungen gelten bis zu sechs Monate, bei dauerhaft fehlender Entwöhnungsaussicht bis zu zwölf Monate. Folgeverordnungen sind spätestens drei Arbeitstage vor Ablauf auszustellen. Seit der Änderung der Richtlinie sind Folgeverordnungen auch per Videosprechstunde möglich, wenn in den letzten zwölf Monaten mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt stattgefunden hat und der Arzt den Patienten persönlich kennt. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Das Ausfüllen der Vordrucke erklärt der Ratgeber Verordnung der außerklinischen Intensivpflege mit Muster 62.
Verordner finden in Bayern
Ärztinnen und Ärzte mit den Qualifikationen nach den §§ 8 und 9 der Richtlinie werden in der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals veröffentlicht. Dort können Sie gezielt nach Medizinern suchen, die Entwöhnungspotenzial erheben oder AKI verordnen dürfen. Nutzen Sie die Arztsuche auf gesund.bund.de und grenzen Sie nach Ort und Leistung ein.
Weitere Wege in Bayern:
- Behandelnde Klinik: Der Sozialdienst oder die Intensivstation kennt in der Regel niedergelassene Pneumologen, Neurologen und Weaning-Zentren der Region. Dieser kann auch beim Termin für die Potenzialerhebung helfen.
- Weaning- und Rehazentren: Spezialisierte Zentren erheben das Potenzial und stellen häufig auch die Nachsorge sicher. Eine Übersicht bietet Weaning-Zentren in Bayern.
- Krankenkasse: Nach § 37c Abs. 1 SGB V gehört zum Anspruch eine Beratung durch die Krankenkasse. Fragen Sie dort auch nach geeigneten Verordnern.
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns: Die KVB informiert Ärzte auf ihrer Seite zu sonstigen Verordnungen über das Genehmigungsverfahren zur AKI-Verordnung und stellt den Antrag bereit, den Hausärzte dafür brauchen.
Die Zahl der Qualifizierten ist begrenzt. Rufen Sie vor dem Termin in der Praxis an und fragen Sie ausdrücklich, ob die Praxis AKI verordnet und die Potenzialerhebung selbst durchführt oder eine Kollegin beauftragt.
Was Sie zum Termin mitbringen
Bringen Sie den Entlassbrief der Klinik, die aktuelle Medikation, Angaben zu Beatmungsgerät und Kanüle sowie vorhandene Befunde mit, etwa Blutgasanalysen oder Schluckdiagnostik. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller kann die Ärztin Potenzial einschätzen, Therapieziele mit dem Patienten besprechen und den Behandlungsplan erstellen. Das Therapieziel muss die verordnende Ärztin mit dem Versicherten erörtern und festlegen, bei Bedarf unter Einbeziehung palliativmedizinischer Kompetenz (§ 37c Abs. 1 SGB V). Stand der Angaben: Oktober 2026. Prüfen Sie Qualifikation und Zuständigkeit im Zweifel direkt in der Praxis.
Zusammenarbeit mit dem Pflegedienst
Die verordnende Ärztin koordiniert die medizinische Behandlung. Der Behandlungsplan ist Bestandteil jeder Verordnung. Er enthält nach § 6 Abs. 5 der Richtlinie konkretisierende Angaben zu Maßnahmen der AKI, Atmung, Dysphagie und Husteninsuffizienz, Heil- und Hilfsmitteln, Kommunikation, Mobilität, Anfallsleiden sowie zur Weaning- oder Dekanülierungsstrategie. Ändern sich Bedarf oder klinischer Status, wird der Plan aktualisiert und der Krankenkasse erneut vorgelegt, sofern sich Inhalt oder Umfang der Leistung ändern.
Für den Pflegedienst ist der Behandlungsplan die Arbeitsgrundlage. Zwischen Praxis und Dienst sollten klare Wege bestehen: Wer meldet Veränderungen, wer erhält die Folgeverordnung, wer plant Termine zur Potenzialerhebung. Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass der Leistungserbringer dem Krankenhaus bei einer Aufnahme unaufgefordert Inhalt und Dauer der bestehenden Verordnung mitteilt (§ 10 Abs. 5). So bleibt die Verordnung nach dem Klinikaufenthalt in der Regel gültig.
Ist die AKI nicht mehr notwendig, teilt die Ärztin das der Krankenkasse unverzüglich schriftlich mit. Die Potenzialerhebung und ihre Folgen für die Verordnung beschreibt der Beitrag Potenzialerhebung vor der AKI-Verordnung. Eine Übersicht aller Anlaufstellen finden Sie im Überblick Pflege in Bayern.
Häufige Fragen
Darf mein Hausarzt außerklinische Intensivpflege verordnen?
Ja, wenn er Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten hat und dafür die Genehmigung seiner Kassenärztlichen Vereinigung besitzt. Fachärzte für Pneumologie, Anästhesiologie, Neurologie und Kinder- und Jugendmedizin benötigen sie nicht.
Wie finde ich qualifizierte Ärzte in meiner Nähe?
Über die Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals gesund.bund.de. Dort sind Ärzte veröffentlicht, die Entwöhnungspotenzial erheben oder AKI verordnen dürfen. Ergänzend helfen Klinik, Sozialdienst und Krankenkasse.
Wie lange gilt eine Verordnung?
Die Erstverordnung soll fünf Wochen nicht überschreiten, Folgeverordnungen gelten bis zu sechs Monate, bei dauerhaft fehlender Entwöhnungsaussicht bis zu zwölf Monate. Die Klinik darf im Entlassmanagement für bis zu sieben Kalendertage verordnen.
Kann die Verordnung per Video ausgestellt werden?
Folgeverordnungen sind per Videosprechstunde möglich, wenn der Arzt den Patienten persönlich kennt und in den letzten zwölf Monaten mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt stattgefunden hat. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Was gilt bei Patienten ohne Beatmung und ohne Kanüle?
Hier verordnen Fachärzte, die auf die auslösende Erkrankung spezialisiert sind. Andere Ärzte verordnen nur im Konsil mit einer spezialisierten Kollegin. Eine Potenzialerhebung ist nicht erforderlich.
Sie suchen einen Pflegedienst, der mit Verordnern und Kliniken eng abstimmt? Über die Übersicht freier Kapazitäten sehen Sie, wo die Münchener Pflege Holding aktuell versorgen kann. Für Fragen zur Überleitung erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
Quellen
- § 37c SGB V, Außerklinische Intensivpflege (gesetze-im-internet.de)
- G-BA: Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL), Fassung vom 22.01.2026
- G-BA: Themenseite Außerklinische Intensivpflege
- KBV Praxiswissen: Außerklinische Intensivpflege (Stand November 2023)
- Nationales Gesundheitsportal: Arztsuche