Für Familien
Intensivpflegeplatz finden: Wege in Bayern
Wie Sie in Bayern einen Platz für außerklinische Intensivpflege finden, was die Krankenkasse vorher geklärt haben muss und welche Versorgungsorte infrage kommen.

Wenn ein Angehöriger aus der Klinik nach Hause soll und dort beatmet oder rund um die Uhr überwacht werden muss, beginnt meist eine Suche unter Zeitdruck. Mit „Platz“ ist bei der außerklinischen Intensivpflege (AKI) in Bayern selten ein Bett gemeint. Gemeint ist die Kapazität eines Pflegedienstes, der Fachpersonal für Ihre Versorgung bereitstellen kann, oder ein Platz in einer Wohngemeinschaft oder Pflegeeinrichtung.
Dieser Beitrag zeigt, über welche Wege Familien in Bayern einen Platz finden, was die Krankenkasse vorher geklärt haben muss und wie Sie den Versorgungsort wählen. Rechtsgrundlage ist § 37c SGB V.
Drei Wege zum Platz: Klinik, Stützpunkt, Kapazitätsübersicht
Weg 1: Über die Klinik und die Krankenkasse
Für Patienten, die direkt aus dem Krankenhaus kommen, ist die Klinik der wichtigste Startpunkt. Sobald sie die Notwendigkeit der AKI festgestellt hat, informiert sie die Krankenkasse unverzüglich, in der Regel mindestens 14 Tage vor der geplanten Entlassung. Mit Ihrem Einverständnis nimmt die Klinik Kontakt zu einem oder mehreren Pflegediensten auf und stimmt den Entlasstag ab (AKI-Richtlinie des G-BA, § 10).
Hat der angefragte Dienst keine freie Kapazität, stimmen sich Versicherte, Klinik und Krankenkasse gemeinsam ab. Die Krankenkasse soll dabei geeignete Anbieter mit freier Kapazität nennen, soweit sie ihr bekannt sind. Fragen Sie deshalb früh beim Sozialdienst der Klinik nach, wie weit diese Abstimmung ist. Wie das Entlassmanagement im Detail abläuft, beschreibt unser Leitfaden zum Entlassmanagement.
Ergänzend sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen verpflichtet, eine Liste der Leistungserbringer mit AKI-Verträgen zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren (§ 132l Abs. 8 SGB V). Auf Anforderung erhalten Versicherte diese Liste von ihrer Krankenkasse.
Weg 2: Über den Pflegestützpunkt
Pflegestützpunkte beraten kostenlos zu Leistungen und vermitteln Kontakte zu Anbietern in Ihrer Region. Sie sind ein guter zweiter Anlaufpunkt, wenn die Klinik nicht weiterkommt oder der Patient aus der Häuslichkeit heraus Intensivpflege benötigt. Was diese Stellen leisten und wo sie in Bayern zu finden sind, steht in unserem Beitrag zu den Pflegestützpunkten in Bayern.
Weg 3: Über die Kapazitätsübersicht eines Anbieters
Der dritte Weg ist die direkte Anfrage beim Pflegedienst. Die Münchener Pflege Holding veröffentlicht dazu eine Übersicht der aktuell freien Kapazitäten nach Standorten und Unternehmen (IHM, AAI, AIN). Sie ist live aktualisiert und zeigt, wo Sie unmittelbar anfragen können: freie Kapazitäten der MPH. Anfragen sollten Sie trotzdem parallel bei mehreren Anbietern stellen, denn eine Zusage hängt auch von Wohnort, Pflegebedarf und verfügbarem Personal ab.
Ergänzend gibt es die staatliche Online-Börse des Freistaats. Was sie leistet und wo ihre Grenzen liegen, erklärt unser Beitrag zum Pflegefinder Bayern.
Was vorher geklärt sein muss
Ein freier Platz allein genügt nicht. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur, wenn diese Punkte erfüllt sind:
- Verordnung: Die AKI muss ein Vertragsarzt verordnen, der für die Versorgung dieser Patienten besonders qualifiziert ist (§ 37c Abs. 1 SGB V). Im Entlassmanagement darf auch das Krankenhaus für bis zu sieben Kalendertage verordnen.
- Potenzialerhebung: Bei beatmeten oder tracheotomierten Patienten müssen Entwöhnungs- und Dekanülierungspotenzial erhoben und dokumentiert werden. Das ist Voraussetzung jeder Verordnung. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Potenzialerhebung.
- Genehmigung: Die Krankenkasse entscheidet nach einer persönlichen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst am Leistungsort.
- Zuzahlung: Erwachsene zahlen nach § 37c Abs. 5 in Verbindung mit § 61 SGB V für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr. Unter 18 Jahren entfällt die Zuzahlung.
Wichtig für den Zeitplan: Die Krankenkasse trägt die Kosten bis zur Entscheidung, wenn die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach Ausstellung bei ihr vorliegt (AKI-Richtlinie, § 11 Abs. 3). Reichen Sie die Verordnung also sofort ein.
Die Qualifikation der Pflegekräfte ist über die Rahmenempfehlungen nach § 132l SGB V geregelt. Ein Anbieter muss nachweisen können, dass seine Fachkräfte besonders qualifiziert sind. Fragen Sie den Anbieter nach dem Qualifikationsnachweis seiner Fachkräfte.
Die Genehmigung ist keine Einmalentscheidung. Die Krankenkasse überprüft ihre Feststellung jährlich und veranlasst dazu erneut eine persönliche Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Bei Anhaltspunkten, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, kann sie früher prüfen. Planen Sie diese Termine ein und halten Sie Pflegedokumentation und ärztliche Unterlagen griffbereit.
Zu Hause, Wohngemeinschaft oder Einrichtung
Das Gesetz nennt vier Leistungsorte (§ 37c Abs. 2 SGB V):
- vollstationäre Pflegeeinrichtungen,
- Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
- eine Wohneinheit im Sinne des § 132l Abs. 5 Nr. 1 SGB V, also eine Wohngemeinschaft für mindestens zwei Versicherte mit AKI,
- der eigene Haushalt, die Familie oder ein anderer geeigneter Ort, etwa betreute Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten für behinderte Menschen.
Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen. Die Krankenkasse prüft, ob die Versorgung am Wunschort sichergestellt ist oder mit Nachbesserungen sichergestellt werden kann. Dazu schließt sie mit Ihnen eine Zielvereinbarung. Die Krankenkasse muss Sie außerdem zur Wahl des geeigneten Ortes beraten.
In der häuslichen Einzelversorgung betreut eine Pflegefachkraft einen Patienten, je nach Verordnung bis zu 24 Stunden am Tag. In Wohngemeinschaften ist auch eine Mehrfachversorgung möglich. Ob Wohnung, WG oder Einrichtung passt, hängt von Pflegebedarf, Wohnsituation und Belastbarkeit der Familie ab.
Für die Entscheidung helfen drei Fragen. Wie viel Betreuung braucht der Patient tatsächlich, und über welche Stunden pro Tag? Ist die Wohnung räumlich und technisch geeignet, etwa für Beatmungsgerät, Absaugung und Pflegebett? Und wie viel Verantwortung möchten und können Angehörige selbst übernehmen? Die Beteiligung von Angehörigen an der Behandlungspflege muss ermöglicht werden, wenn Patient und Angehörige das wünschen und die fachgerechte Versorgung gewährleistet ist (AKI-Richtlinie, § 12 Abs. 6). Sie ist aber nie Pflicht.
Brauchen Sie nur eine Übergangslösung für wenige Wochen, ist Kurzzeitpflege der passende Begriff. Sie ist ein eigenes Thema und wird hier nicht vertieft (Kurzzeitpflege: Anspruch, Kosten und Platzsuche).
Häufige Fragen
Wer sucht den Intensivpflegeplatz, die Familie oder die Klinik?
Beide wirken zusammen. Die Klinik informiert die Krankenkasse und kontaktiert in Abstimmung mit Ihnen geeignete Pflegedienste. Sie dürfen und sollten zusätzlich selbst anfragen, denn Sie haben ein Wahlrecht beim Anbieter.
Wie früh sollte ich mit der Suche beginnen?
Sobald die Klinik die Notwendigkeit der AKI feststellt. Die Klinik soll die Krankenkasse in der Regel mindestens 14 Tage vor der Entlassung informieren. Starten Sie möglichst noch früher, denn Personal und Wohnumfeld müssen vorbereitet werden.
Was passiert, wenn kein Pflegedienst freie Kapazität hat?
Dann stimmen sich Versicherte, Klinik und Krankenkasse über das weitere Vorgehen ab. Die Krankenkasse soll Anbieter mit freier Kapazität benennen, soweit ihr diese bekannt sind (AKI-Richtlinie, § 10 Abs. 4).
Kann ich die AKI auch in der eigenen Wohnung erhalten?
Ja. Der eigene Haushalt ist ein gesetzlich vorgesehener Leistungsort. Die Krankenkasse prüft, ob die Versorgung dort sichergestellt werden kann, und vereinbart bei Bedarf Nachbesserungen mit Ihnen.
Was kostet mich der Platz?
Die Pflegeleistung selbst trägt die Krankenkasse. Erwachsene leisten eine Zuzahlung für die ersten 28 Kalendertage je Jahr, bei unter 18-Jährigen entfällt sie. Kosten für Unterkunft und Verpflegung hängen vom Leistungsort ab.
Wenn Sie wissen möchten, ob wir aktuell Kapazität für Ihre Situation haben, sehen Sie sich die freien Kapazitäten an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Wir prüfen Ihre Anfrage und melden uns bei Ihnen.