Pflege in Bayern
Hilfe zur Pflege in Bayern: Zuständigkeit der Bezirke
In Bayern zahlen die sieben Bezirke die Hilfe zur Pflege nach SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen. Wir erklären Zuständigkeit, Antrag und das Verhältnis zur Intensivpflege.

Reichen Pflegeversicherung, Krankenkasse und eigenes Einkommen nicht aus, um die Pflege zu bezahlen, springt in Bayern der Bezirk ein. Er leistet dann Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (§§ 61 ff.). Zuständig ist nicht das Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, sondern einer der sieben bayerischen Bezirke.
Dieser Beitrag klärt, wann der Bezirk zahlt, welcher Bezirk für Sie zuständig ist, wie Sie den Antrag stellen und wie die Hilfe zur Pflege mit der außerklinischen Intensivpflege zusammenspielt. Die Grundlagen der Leistung erklärt der Ratgeber von Intensivpflege-Beratung.
Wann der Bezirk zahlt
Hilfe zur Pflege erhält, wer pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII ist und die Kosten nicht selbst tragen kann. Die Pflegebedürftigkeit wird wie in der Pflegeversicherung nach Pflegegraden eingestuft (§ 61b SGB XII). Der Anspruch besteht nur, soweit es der Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner nicht zuzumuten ist, die Mittel aus Einkommen und Vermögen aufzubringen. Bei minderjährigen, unverheirateten Personen zählen zusätzlich Einkommen und Vermögen der Eltern.
Drei Regeln bestimmen im Alltag, wie viel der Bezirk übernimmt:
- Nachrang: Die Pflegeversicherung geht der Sozialhilfe vor. Die Hilfe zur Pflege wird gewährt, wenn die Pflegeversicherung nicht oder nicht in ausreichender Höhe leistet (§ 13 Abs. 3 SGB XI). Leistungen der Hilfe zur Pflege werden außerdem nicht erbracht, soweit Sie gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (§ 63b Abs. 1 SGB XII).
- Vermögen: Der Bezirk prüft Ihr Vermögen. Kleinere Barbeträge bleiben geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), die Höhe regelt eine Verordnung. Lassen Sie sich den aktuellen Betrag vom Bezirk nennen, bevor Sie Vermögen umschichten.
- Unterhalt: Kinder und Eltern der pflegebedürftigen Person werden nur herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Der Gesetzgeber vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird. Der Bezirk muss Anhaltspunkte für das Gegenteil haben.
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Eine rückwirkende Zahlung für Monate vor Ihrem Antrag ist deshalb in der Regel nicht vorgesehen. Melden Sie sich beim Bezirk, sobald absehbar ist, dass Ihr Geld nicht reicht.
Zuständige Bezirke und Antrag
Nach Art. 82 Satz 1 Nr. 1 AGSG sind in Bayern die überörtlichen Träger der Sozialhilfe für die Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII zuständig. Das sind die sieben Bezirke: Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben. Die Unterscheidung nach ambulanter oder stationärer Pflege macht die Vorschrift nicht. Der Bezirk Mittelfranken weist ausdrücklich darauf hin, dass er für alle Pflegehilfen zuständig ist, ob ambulant oder im Heim, und nicht mehr die Städte und Landkreise.
Örtlich zuständig ist der Bezirk, in dessen Bereich Sie sich tatsächlich aufhalten (§ 98 Abs. 1 SGB XII). Bei einem Einzug in eine Einrichtung gilt eine Sonderregel: Dann zählt Ihr gewöhnlicher Aufenthalt vor der Aufnahme (§ 98 Abs. 2 SGB XII). Wer von einem Regierungsbezirk in einen anderen zieht, sollte deshalb vor dem Umzug fragen, welcher Bezirk zuständig bleibt.
So stellen Sie den Antrag
- Klären Sie vorab die Pflegegrade und Leistungen mit der Pflegekasse. Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist für den Bezirk bindend, soweit sie auf denselben Tatsachen beruht (§ 62a SGB XII). Grundlage ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes.
- Rufen Sie beim zuständigen Bezirk an oder nutzen Sie dessen Online-Antrag. Der Bezirk Mittelfranken bietet zum Beispiel ein Online-Formular, einen PDF-Antrag und einen Fragebogen zur Pflegebedarfsermittlung an.
- Legen Sie Nachweise zu Einkommen, Vermögen und Pflegegrad bei. Die genaue Liste nennt der Bezirk.
- Lassen Sie sich beraten. Die Pflegestützpunkte in Bayern helfen beim Ausfüllen und kennen die Ansprechpartner.
Der Bezirk entscheidet durch Bescheid. Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Notieren Sie sich das Datum des Bescheids, und bewahren Sie alle Unterlagen auf. Rechnen Sie mit Rückfragen zu Kontoauszügen und Mietverträgen, denn der Bezirk prüft die Bedürftigkeit im Einzelnen. Je vollständiger der Antrag, desto schneller die Entscheidung.
Hilfe zur Pflege bei Intensivpflege zu Hause
Die außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V bezahlt die Krankenkasse, sofern sie die Leistung genehmigt. Das gilt auch für die krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen: Die Pflegeversicherung lässt Leistungen der Krankenkasse einschließlich der außerklinischen Intensivpflege unberührt (§ 13 Abs. 2 SGB XI). Wegen des Nachrangs in § 63b Abs. 1 SGB XII zahlt der Bezirk diese Behandlungspflege nicht. Ob die Krankenkasse die Intensivpflege bewilligt, hängt von der ärztlichen Verordnung und der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ab, nicht vom Bezirk.
Der Bezirk kann dort ins Spiel kommen, wo Krankenkasse und Pflegekasse nicht zahlen und Ihr Geld nicht reicht. Das betrifft vor allem die allgemeine Pflege, die Betreuung und Eigenanteile, etwa bei einer Versorgung in einer Intensiv-Wohngemeinschaft oder im Pflegeheim. Hilfe zur Pflege kann bei häuslicher Pflege auch ein Pflegegeld nach § 64a SGB XII umfassen. Welche Kosten der Bezirk im Einzelfall übernimmt, lässt sich nur nach einer Prüfung beantworten. Fragen Sie deshalb konkret nach, bevor Sie einen Vertrag mit einem Pflegedienst oder einer Wohngemeinschaft unterschreiben.
Bezieht der oder die Betroffene bereits Eingliederungshilfe, ändert sich die Zuständigkeit teilweise. Dann kann die Eingliederungshilfe die häusliche Pflege mit umfassen (§ 103 Abs. 2 SGB IX). Die Abgrenzung erklärt der Beitrag zur Eingliederungshilfe in Bayern. Einen Überblick über Kosten und Voraussetzungen der Intensivpflege finden Sie bei der IHM und im Überblick zur Pflege in Bayern.
Häufige Fragen
Wer ist in Bayern für Hilfe zur Pflege zuständig?
Die sieben Bezirke (Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben). Grundlage ist Art. 82 Satz 1 Nr. 1 AGSG. Welcher Bezirk zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Aufenthaltsort (§ 98 SGB XII).
Müssen meine Kinder für die Pflege zahlen?
Nur wenn ihr jährliches Gesamteinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Grenze nicht überschritten wird.
Zahlt der Bezirk die außerklinische Intensivpflege?
In der Regel nicht. Die Behandlungspflege nach § 37c SGB V bezahlt die Krankenkasse. Der Bezirk kann für Pflegekosten einspringen, die weder Kranken- noch Pflegekasse tragen, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen.
Wird Hilfe zur Pflege rückwirkend gezahlt?
In der Regel nicht für Zeiten vor dem Antrag. Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 SGB XII). Melden Sie sich früh.
Wo stelle ich den Antrag?
Beim zuständigen Bezirk, meist online oder per Formular. Die Pflegestützpunkte beraten kostenlos und helfen bei den Unterlagen.
Wenn Sie klären möchten, ob eine Intensivpflege zu Hause für Sie in Frage kommt, finden Sie auf der Seite freie Kapazitäten aktuelle Plätze, oder Sie sprechen uns über die Kontaktseite an. Zu Anspruch und Kosten beraten wir Sie unverbindlich.
Quellen
- § 61 SGB XII: Leistungsberechtigte, Hilfe zur Pflege
- § 63b SGB XII: Leistungskonkurrenz
- § 94 SGB XII: Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
- Art. 82 AGSG: Sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger (Bayern)
- Bezirk Mittelfranken: Ambulante Hilfe zur Pflege