Pflege in Bayern
Eingliederungshilfe in Bayern: Bezirke, Teilhabe, Intensivpflege
Die Bezirke sind in Bayern Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX. Wir zeigen, wie sie sich von der Hilfe zur Pflege unterscheidet und was sie für beatmete Menschen leistet.

Wer dauerhaft beatmet wird oder nach einem Unfall oder einer Erkrankung auf umfassende Assistenz angewiesen ist, braucht mehr als Pflege. Er braucht die Möglichkeit, zu lernen, zu arbeiten, zu wohnen und am sozialen Leben teilzunehmen. Dafür gibt es die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). In Bayern sind die sieben Bezirke ihr Träger.
Dieser Beitrag zeigt, wer Eingliederungshilfe erhält, wie sie sich von der Hilfe zur Pflege unterscheidet und welche Rolle sie bei Menschen mit Beatmung spielt.
Eingliederungshilfe nach SGB IX und die Bezirke
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 99 SGB IX). Voraussetzung ist außerdem, dass nach der Besonderheit des Einzelfalls Aussicht besteht, die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen.
Die Leistungen gliedern sich in vier Gruppen (§ 102 SGB IX):
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Die ersten drei Gruppen gehen der Sozialen Teilhabe vor. Zur Sozialen Teilhabe gehören unter anderem Assistenzleistungen im Alltag (§ 78 SGB IX).
Wer Träger der Eingliederungshilfe ist, bestimmen die Länder (§ 94 SGB IX). In Bayern regelt das Art. 66d AGSG: Träger der Eingliederungshilfe sind die Bezirke. Der Bezirk Oberbayern beschreibt sein Angebot unter anderem mit Hilfen beim Wohnen, bei Arbeit und Ausbildung, in der Mobilität und mit dem Persönlichen Budget. Dort können Sie sich auch beraten lassen und den Antrag stellen. Die übrigen Bezirke informieren auf ihren eigenen Internetseiten über ihr Angebot und die Antragswege.
Der Träger stellt nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan auf (§ 121 SGB IX). Daran wirken Sie selbst, eine Vertrauensperson und weitere Beteiligte mit, zum Beispiel die behandelnde Ärztin. Der Gesamtplan soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft werden.
Eine zusätzliche, unabhängige Beratung bietet die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX). Sie steht bereits vor der Antragstellung zur Verfügung und ist unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern. Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung ist nicht der Bezirk zuständig, sondern die Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII). Fragen Sie im Zweifel zuerst beim Pflegestützpunkt, welche Stelle für Sie in Frage kommt.
Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege
Beide Leistungen stammen aus dem Sozial- und Teilhaberecht, und beide beantragen Sie in Bayern beim Bezirk. Bei beiden kann der Bezirk verlangen, dass Sie sich aus Einkommen und Vermögen an den Kosten beteiligen. Die Regeln dafür unterscheiden sich, lassen Sie sich die für Sie geltenden Grenzen vom Bezirk nennen. Die beiden Leistungen verfolgen unterschiedliche Ziele. Die Hilfe zur Pflege deckt Pflegebedarf, wenn die Pflegeversicherung und die eigenen Mittel nicht reichen. Die Eingliederungshilfe soll Teilhabe ermöglichen.
Für die Abgrenzung gelten diese Regeln:
- Die Pflegeversicherung geht der Hilfe zur Pflege vor. Die Eingliederungshilfe ist dagegen im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 SGB XI). Beide Leistungen können nebeneinander bestehen.
- Gegenüber anderen Leistungsträgern ist die Eingliederungshilfe nachrangig: Sie erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen erhält (§ 91 SGB IX).
- Lebt die Person außerhalb einer Einrichtung und erhält Eingliederungshilfe, umfasst diese auch die häusliche Pflege nach den Vorschriften des SGB XII, solange die Teilhabeziele im Gesamtplan erreicht werden können (§ 103 Abs. 2 SGB IX). Das gilt nicht, wenn die Person vor der Regelaltersgrenze keine Eingliederungshilfe bezogen hat.
- In Wohnformen nach § 43a SGB XI umfasst die Eingliederungshilfe auch die Pflegeleistungen dort (§ 103 Abs. 1 SGB IX).
Praktisch heißt das: Steht die Teilhabe im Vordergrund, etwa Assistenz im Alltag, Schule, Arbeit oder Wohnen, ist die Eingliederungshilfe der richtige Weg. Geht es nur um Pflegekosten, die Kassen nicht tragen, ist es die Hilfe zur Pflege. Wer unsicher ist, stellt den Antrag beim Bezirk und lässt sich die Zuständigkeit bestätigen. Leitet ein Rehabilitationsträger den Antrag weiter, muss er das nach § 14 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang klären.
Teilhabe bei Beatmung
Für beatmete Menschen laufen mehrere Systeme nebeneinander. Die medizinische Behandlungspflege einschließlich der außerklinischen Intensivpflege ist Sache der Krankenkasse (§ 37c SGB V). Die Pflegeversicherung leistet nach Pflegegrad. Die Eingliederungshilfe kommt hinzu, wenn es um Teilhabe geht.
Zwei Punkte sind für beatmete Menschen wichtig:
- Die Assistenz nach § 78 SGB IX umfasst ausdrücklich auch die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie kann so den Alltag, Termine außer Haus und die Freizeitgestaltung begleiten.
- Die außerklinische Intensivpflege kann an einem geeigneten Ort stattfinden, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten für behinderte Menschen (§ 37c Abs. 2 SGB V). Die Teilhabe an Schule oder Arbeit scheitert damit nicht automatisch an der Beatmung.
Das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) ermöglicht es, Leistungen in Geldform zu erhalten und Assistenzkräfte selbst zu organisieren. Budgetfähig sind auch Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, die neben den Teilhabeleistungen erforderlich sind. Wie das in der Praxis mit einem Arbeitgebermodell aussieht, erläutert der Ratgeber zu Persönlichem Budget und Arbeitgebermodell.
Weil mehrere Träger beteiligt sind, lohnt sich ein geordnetes Vorgehen. Klären Sie zuerst, welche Leistung welcher Träger übernimmt, und halten Sie die Zuständigkeiten schriftlich fest. Sammeln Sie ärztliche Berichte, den Pflegegrad-Bescheid und die Verordnung der Intensivpflege, und stellen Sie die Anträge zeitnah. Bei Bedarf unterstützt Sie ein Schwerbehindertenausweis mit passenden Merkzeichen bei Nachteilsausgleichen. Zur Lebenssituation von Menschen mit Tetraplegie finden Sie Informationen bei der IHM.
Häufige Fragen
Wer ist in Bayern Träger der Eingliederungshilfe?
Die Bezirke. Art. 66d Abs. 1 AGSG bestimmt: Träger der Eingliederungshilfe sind die Bezirke. Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung ist die Jugendhilfe zuständig (§ 35a SGB VIII).
Was ist der Unterschied zur Hilfe zur Pflege?
Die Hilfe zur Pflege deckt den Pflegebedarf, wenn Pflegeversicherung und eigene Mittel nicht reichen. Die Eingliederungshilfe soll Teilhabe an Bildung, Arbeit und Gesellschaft ermöglichen, etwa durch Assistenz. Beide beantragen Sie in Bayern beim Bezirk.
Zahlt die Eingliederungshilfe die außerklinische Intensivpflege?
Nein. Die Behandlungspflege bezahlt die Krankenkasse nach § 37c SGB V. Die Eingliederungshilfe kann Assistenz und weitere Teilhabeleistungen finanzieren.
Kann ich Eingliederungshilfe als Persönliches Budget erhalten?
Ja, auf Antrag (§ 29 SGB IX). Budgetfähig sind auch die erforderlichen Leistungen der Kranken- und Pflegekassen neben den Teilhabeleistungen.
Wo bekomme ich unabhängige Beratung?
Bei der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX), die schon vor der Antragstellung zur Verfügung steht, sowie bei den Pflegestützpunkten und beim Bezirk.
Wenn Sie für sich oder einen Angehörigen mit Beatmung eine Versorgung zu Hause planen, helfen wir bei der Überleitung. Schreiben Sie uns über die Kontaktseite oder prüfen Sie die freien Kapazitäten.