Pflege in Bayern

Pflegegeld für Kinder in Bayern: Bund und Landespflegegeld

Wie Kinder in Bayern Pflegegrad und Pflegegeld erhalten, wie Bundespflegegeld und Landespflegegeld zusammenpassen und was bei Kinderintensivpflege gilt.

Aktualisiert am
September 14, 2026
· Redaktion Münchener Pflege Holding
Pflegegeld für Kinder in Bayern: Bund und Landespflegegeld

Pflegebedürftige Kinder haben denselben Anspruch auf Pflegegeld wie Erwachsene. Auch das Landespflegegeld des Freistaats steht ihnen zu, sobald ein Pflegegrad von mindestens 2 festgestellt ist. Die Begutachtung folgt bei Kindern aber eigenen Regeln. Dieser Ratgeber erklärt, wie der Pflegegrad entsteht und wie die beiden Leistungen zusammenpassen.

Wenn ein Kind beatmet wird oder ein Tracheostoma hat, kommt oft die Krankenkasse für die Kinderintensivpflege hinzu. Auch dazu finden Sie unten die wichtigsten Punkte. Die Grundlagen zum Landespflegegeld selbst stehen im Ratgeber Landespflegegeld Bayern.

Pflegegrad bei Kindern

Bei Kindern wird der Pflegegrad nicht an einem festen Erwachsenenmaßstab gemessen. Der Medizinische Dienst vergleicht ihre Selbstständigkeit und Fähigkeiten mit denen altersentsprechend entwickelter Kinder (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Ein Kleinkind braucht naturgemäß Hilfe beim Essen, Anziehen und Waschen. Entscheidend ist der Mehraufwand gegenüber gesunden Gleichaltrigen. Für die Begutachtung gibt es ein eigenes Formulargutachten für Kinder und Jugendliche.

Für Kinder bis zu 18 Monaten gilt eine Sonderregel (§ 15 Abs. 7 SGB XI). Die Einstufung erfolgt mit niedrigeren Punktgrenzen als bei Älteren:

  • ab 12,5 bis unter 27 Punkten: Pflegegrad 2,
  • ab 27 bis unter 47,5 Punkten: Pflegegrad 3,
  • ab 47,5 bis unter 70 Punkten: Pflegegrad 4,
  • ab 70 bis 100 Punkten: Pflegegrad 5.

Den Antrag stellen die Eltern bei der Pflegekasse des Kindes. Danach beauftragt die Kasse den Medizinischen Dienst Bayern mit dem Hausbesuch. Wie dieser abläuft, erklärt der Ratgeber Medizinischer Dienst Bayern. Halten Sie Arztberichte, Entlassbriefe und die Pflegedokumentation bereit. Wer das Kind zu Hause pflegt, sollte beim Termin dabei sein und den Alltag konkret schildern.

Den Termin vorbereiten

  • Führen Sie einige Wochen vor dem Termin ein Pflegetagebuch mit Uhrzeiten und Tätigkeiten, etwa Absaugen, Sondenernährung, Lagerung und nächtliche Kontrollen.
  • Sammeln Sie Arzt-, Klinik- und Therapieberichte sowie den Medikamentenplan.
  • Notieren Sie, welche Hilfsmittel das Kind nutzt, zum Beispiel Beatmungsgerät, Absauggerät oder Spezialbett.
  • Vergleichen Sie bei jeder Tätigkeit den Hilfebedarf Ihres Kindes mit dem gesunden Gleichaltriger. Genau darauf stützt sich die Einstufung.

Wenn sich der Bedarf ändert

Kinder entwickeln sich, und mit der Krankheit kann sich der Pflegebedarf verändern. Verschlechtert sich der Zustand oder kommen neue Therapien hinzu, können Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Höherstufung stellen. Eine Pflegedokumentation über mehrere Wochen belegt den Mehraufwand besser als eine Schätzung. Das Verfahren erklärt der Ratgeber Höherstufung des Pflegegrades.

Beratung zu allen Leistungen erhalten Sie kostenlos bei einem Pflegestützpunkt und bei der Pflegeberatung Ihrer Kasse. Jeder Leistungsberechtigte hat nach § 7a SGB XI Anspruch auf individuelle Pflegeberatung und auf einen Versorgungsplan.

Pflegegeld und Landespflegegeld kombinieren

Pflegegeld der Pflegeversicherung

Wenn Eltern ihr Kind selbst pflegen, zahlt die Pflegekasse monatlich Pflegegeld:

  • Pflegegrad 2: 347 Euro,
  • Pflegegrad 3: 599 Euro,
  • Pflegegrad 4: 800 Euro,
  • Pflegegrad 5: 990 Euro.

Das Pflegegeld setzt voraus, dass die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird. Nutzen Sie zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst, können Sie Geld- und Sachleistung kombinieren. Das Pflegegeld wird dann um den Prozentsatz gekürzt, den Sie als Sachleistung nutzen (§ 38 SGB XI). An Ihre Wahl sind Sie sechs Monate gebunden. Haben Sie Pflegegeld, müssen Sie regelmäßig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Das ist halbjährlich Pflicht. In den Pflegegraden 4 und 5 können Sie die Beratung vierteljährlich nutzen.

Landespflegegeld des Freistaats

Das Landespflegegeld beträgt seit 2026 jährlich 500 Euro. Voraussetzung sind Pflegegrad 2 oder höher und der Hauptwohnsitz in Bayern. Es kommt zusätzlich zum Pflegegeld, denn es soll nach dem Gesetz nicht auf Leistungen zur Deckung des Pflegebedarfs angerechnet werden. Das Landespflegegeld ist ein eigener Anspruch des Kindes.

Den Antrag stellen die gesetzlichen Vertreter beim Bayerischen Landesamt für Pflege. Sie müssen ihn unterschreiben. Wenn nur ein Elternteil unterschreibt, braucht das Landesamt einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Beigelegt wird eine Kopie des Pflegegradbescheids, das Gutachten allein genügt nicht. Alle Details zu Frist und Antrag finden Sie im Ratgeber zum Landespflegegeld.

Kinderintensivpflege und Pflegegeld

Die außerklinische Intensivpflege für Kinder und Jugendliche regelt § 37c SGB V. Sie ist eine Leistung der Krankenkasse und deckt die medizinische Behandlungspflege. Das Pflegegeld der Pflegekasse ist eine eigene Leistung nach dem SGB XI. Beide haben unterschiedliche Zwecke und laufen nebeneinander. Wie sich die Leistungen im Einzelfall auswirken, klären Sie am besten vor Versorgungsbeginn mit Ihrer Kasse und mit der Pflegeberatung.

Die Begutachtung der Intensivpflege betrifft ausdrücklich auch Kinder und Jugendliche. Der Medizinische Dienst Bayern begutachtet jährlich persönlich am Ort der Versorgung, der Besuch dauert bis zu zwei Stunden. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Anforderungen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres getrennt von denen für Erwachsene. Die Versorgung ist nicht nur zu Hause möglich, sondern nach § 37c SGB V auch in Schulen und Kindergärten. Wie das in Bayern gelingt, erklärt der Ratgeber Intensivpflege in Kita und Schule.

Mehr zur Kinderintensivpflege erfahren Sie bei IHM Kinderintensivpflege. Dort wird das Kind zu Hause rund um die Uhr von qualifizierten Pflegefachkräften betreut. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren entfällt die gesetzliche Zuzahlung zur Intensivpflege.

Weitere Entlastung bieten der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Beide Leistungen können Sie ab Pflegegrad 2 aus einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr finanzieren (§ 42a SGB XI). Verhinderungspflege springt ein, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit ausfällt. Wer pflegt, sollte diesen Betrag früh einplanen, da er je Kalenderjahr gilt. Für Nachteilsausgleiche kommt zusätzlich der Schwerbehindertenausweis beim ZBFS in Betracht.

Häufige Fragen

Wie wird der Pflegegrad bei Kindern festgestellt?

Der Medizinische Dienst vergleicht die Selbstständigkeit des Kindes mit der altersentsprechend entwickelter Kinder. Für die Begutachtung gibt es ein eigenes Formulargutachten für Kinder und Jugendliche. Entscheidend ist der Mehraufwand gegenüber gesunden Gleichaltrigen.

Gibt es für Kinder unter 18 Monaten eine Sonderregel?

Ja. Kinder bis 18 Monate werden mit niedrigeren Punktgrenzen eingestuft: Schon ab 12,5 Punkten gilt Pflegegrad 2.

Bekommt mein Kind Pflegegeld und Landespflegegeld gleichzeitig?

Ja. Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse monatlich, das Landespflegegeld ist eine zusätzliche Jahresleistung des Freistaats in Höhe von 500 Euro ab Pflegegrad 2. Sie beantragen es getrennt beim Landesamt für Pflege.

Wer stellt den Antrag auf Landespflegegeld für ein Kind?

Die gesetzlichen Vertreter. Sie unterschreiben den Antrag, bei nur einem Unterschriftsberechtigten braucht das Landesamt einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht.

Muss ich bei Kinderintensivpflege eine Zuzahlung leisten?

Nein. Die Zuzahlung nach § 37c SGB V gilt nur für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Pflegt Ihr Kind zu Hause mit Beatmung oder Tracheostoma und Sie suchen Entlastung? Die Münchener Pflege Holding berät Familien zur Versorgung. Aktuelle freie Kapazitäten sehen Sie online, Fragen beantworten wir gern persönlich.

Quellen