Für Familien
Intensivpflege in Kita und Schule in Bayern
Schulen und Kindergärten sind gesetzliche Orte der Intensivpflege. Wer in Bayern was zahlt, wie die Fachkraft begleitet und wie Sie mit Schule und Kasse planen.

Ein Kind mit Beatmung oder Tracheostoma kann einen Kindergarten oder eine Schule besuchen. Das Gesetz sieht diese Orte ausdrücklich als Ort der außerklinischen Intensivpflege (AKI) vor. Die Schwierigkeit liegt in der Organisation: Mehrere Stellen sind beteiligt, und jede deckt einen anderen Teil des Bedarfs ab.
Dieser Beitrag erklärt, wer was zahlt und verantwortet, wie die Pflegefachkraft im Alltag arbeitet und wie Sie die Planung mit Schule und Krankenkasse angehen. Allgemeine Informationen zur Versorgung von Kindern finden Sie im Beitrag zur Beatmung bei Kindern in Bayern.
Begleitung durch die Pflegefachkraft
Nach § 37c Abs. 2 SGB V erhalten Versicherte AKI unter anderem in ihrem Haushalt oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in Schulen, Kindergärten und Werkstätten für behinderte Menschen. Die AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wiederholt das in § 1 Abs. 4 und ergänzt, dass berechtigten Wünschen der Versicherten zu entsprechen ist.
Was die Pflegefachkraft in Kita oder Schule leistet, entspricht der Behandlungspflege zu Hause. Leistungsinhalt der AKI ist die permanente Interventionsbereitschaft, Anwesenheit und Leistungserbringung durch eine geeignete Pflegefachkraft. Dazu gehören laut Richtlinie unter anderem:
- die spezielle Überwachung des Gesundheitszustands und die notwendigen Interventionen,
- Tracheostomapflege und Trachealkanülenmanagement,
- Sekretmanagement und der Umgang mit Absaug- und Inhalationsgeräten,
- Bedienung und Überwachung des Beatmungsgeräts,
- Notfallmaßnahmen und Krisenmanagement.
Die Pflegefachkraft ist damit keine Lernhilfe und kein pädagogischer Assistent. Sie sichert die Vitalfunktionen und bleibt für die Dauer des Einsatzes in unmittelbarer Nähe des Kindes. Wo sie im Klassenraum sitzt und wie sie sich bei Pausen oder Ausflügen abstimmt, klären Sie vorab mit der Schule und dem Pflegedienst.
Wird die AKI nicht rund um die Uhr erbracht, kann für die Zeiten außerhalb des Versorgungszeitraums ein Anspruch auf medizinische Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V bestehen (AKI-Richtlinie, § 3 Abs. 3). Das ist für den Schultag wichtig: Klären Sie mit Arzt, Pflegedienst und Kasse, welche Stunden die AKI-Verordnung abdeckt und ob am Rand des Schultags, etwa auf dem Schulweg oder in der Randbetreuung, eine Lücke entsteht.
Für Kinder unter 18 Jahren entfällt die gesetzliche Zuzahlung. Das gilt auch für Einsatzzeiten in der Einrichtung.
Einen Überblick über die Versorgung von Kindern und Jugendlichen im häuslichen Umfeld gibt IHM unter Kinderintensivpflege. Die allgemeinen Grundlagen vertiefen wir hier nicht.
Zuständigkeiten in Bayern
Für den Schulbesuch eines Kindes mit Intensivpflegebedarf sind regelmäßig zwei Leistungsbereiche zu trennen:
- Die Krankenkasse ist zuständig für die medizinische Behandlungspflege. Sie genehmigt die AKI und schließt, wenn der Ort noch nachgebessert werden muss, mit der Familie eine Zielvereinbarung. Die Feststellung erfolgt nach persönlicher Begutachtung am Leistungsort durch den Medizinischen Dienst. Ist die Schule ein geplanter Leistungsort, sollte sie daher von Anfang an in Antrag und Begutachtung genannt werden.
- Die Eingliederungshilfe ist zuständig für die Schulbegleitung. Sie ist eine Leistung zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX. In Bayern sind dafür bei körperlichen oder geistigen Behinderungen die Bezirke zuständig. Bei einer (drohenden) seelischen Behinderung greift § 35a SGB VIII, zuständig sind dann die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte (Antwort der Staatsregierung, Landtags-Drucksache 19/7854 vom 08.09.2025).
Die Schulbegleitung ist eine Teilhabeleistung. Die Leistungen der Behandlungspflege während der AKI hat laut Richtlinie die geeignete Pflegefachkraft zu erbringen (§ 3 Abs. 2). Welche Hilfen der Bezirk bietet, erklärt unser Beitrag zur Eingliederungshilfe in Bayern.
Für die Kita fragen Sie beim Bezirk und beim zuständigen Jugendamt nach, welche zusätzlichen Hilfen für Ihr Kind infrage kommen und wer dafür zuständig ist. Die Zuständigkeit hängt von der Art der Beeinträchtigung ab, deshalb lohnt sich eine frühe Klärung.
Ergänzende Angebote der Familien-Nachsorge in Bayern stellt unser Beitrag zum Bunten Kreis in Bayern vor.
Planung mit Schule und Kasse
Je früher Sie planen, desto besser. Diese Schritte haben sich bewährt:
- Verordnung und Leistungsort klären: Sprechen Sie mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt und dem Pflegedienst. Die Verordnung und die Planung der Krankenkasse sollten den Einsatz in Kita oder Schule berücksichtigen.
- Krankenkasse einbinden: Teilen Sie der Kasse den gewünschten Leistungsort und den Beginn mit. Vereinbaren Sie, wie der Medizinische Dienst den Ort begutachtet.
- Eingliederungshilfe beantragen: Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag erbracht, frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung (§ 108 SGB IX). Stellen Sie den Antrag für die Schulbegleitung deshalb rechtzeitig vor Schuljahresbeginn.
- Schule vorbereiten: Besprechen Sie mit Schulleitung und Lehrkräften den Notfallplan, den Platz des Kindes im Klassenraum, Wege, Barrierefreiheit, Stromanschluss für Geräte und die Rolle der Pflegefachkraft im Unterricht.
- Zielvereinbarung nutzen: Fehlen am Ort Voraussetzungen, kann die Krankenkasse Nachbesserungen mit Ihnen vereinbaren. Dafür schuldet sie nur Leistungen nach dem SGB V. Weitere Träger beteiligen sich nach Maßgabe des Bedarfs.
- Regelmäßig überprüfen: Die Krankenkasse prüft ihre Feststellung jährlich. Sprechen Sie Veränderungen im Schulalltag, etwa einen Wechsel der Schulform oder des Stundenplans, frühzeitig an.
Bitten Sie den Pflegedienst, die Lehrkräfte einzuweisen. Wer im Klassenraum Bescheid weiß, was bei einem Alarm des Geräts zu tun ist, wirkt entlastend für Kind, Fachkraft und Lehrer. Regeln Sie außerdem, welche Informationen über den Gesundheitszustand an die Schule weitergegeben werden dürfen, und halten Sie das schriftlich fest.
Beachten Sie auch den Takt der Verordnungen. Die Erstverordnung soll fünf Wochen nicht überschreiten, Folgeverordnungen gelten längstens sechs Monate. Besteht bei beatmeten oder tracheotomierten Patienten laut Potenzialerhebung keine Aussicht auf Entwöhnung oder Dekanülierung, sind Folgeverordnungen für bis zu zwölf Monate möglich (AKI-Richtlinie, § 7). Legen Sie daher die Termine der Neuverordnung nicht in die Ferienzeit oder den Schulstart, damit die Genehmigung rechtzeitig vorliegt.
Wenn die Versorgung in einer Wohngemeinschaft oder zu Hause beginnt und die Schule hinzukommt, bleibt der Pflegedienst Ihr zentraler Ansprechpartner für die Fachkraftplanung.
Häufige Fragen
Darf mein Kind mit Beatmung eine Regelschule oder Kita besuchen?
Das Gesetz sieht Schulen und Kindergärten ausdrücklich als Leistungsorte der außerklinischen Intensivpflege vor (§ 37c Abs. 2 SGB V). Ob der Besuch im Einzelfall möglich ist, klären Krankenkasse und Medizinischer Dienst anhand der Bedingungen vor Ort.
Wer bezahlt die Pflegefachkraft in der Schule?
Die Krankenkasse, soweit sie die AKI genehmigt hat. Unter 18 Jahren fällt keine Zuzahlung an.
Wer bezahlt die Schulbegleitung?
Bei körperlicher oder geistiger Behinderung ist in Bayern der Bezirk zuständig (Eingliederungshilfe, § 112 SGB IX). Bei seelischer Behinderung ist es das Jugendamt nach § 35a SGB VIII.
Ersetzt die Schulbegleitung die Pflegefachkraft?
Nein. Die Schulbegleitung unterstützt die Teilhabe am Unterricht. Die medizinische Behandlungspflege bei Beatmung und Tracheostoma erbringt die Pflegefachkraft.
Bis wann sollte ich die Schulbegleitung beantragen?
So früh wie möglich vor Schuljahresbeginn. Eingliederungshilfe wird auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung geleistet (§ 108 SGB IX).
Wenn Ihr Kind intensivpflegerisch betreut wird oder werden soll, sprechen wir gern mit Ihnen über die Planung von Einsatzzeiten, auch außerhalb der Wohnung. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular oder sehen Sie sich die freien Kapazitäten an.
Quellen
- § 37c SGB V Außerklinische Intensivpflege (gesetze-im-internet.de)
- § 112 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung (gesetze-im-internet.de)
- § 108 SGB IX Antragserfordernis (gesetze-im-internet.de)
- AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (g-ba.de)
- Bayerischer Landtag, Drucksache 19/7854: Schulbegleiter im Freistaat Bayern