Nachfolge

Pflegedienst übernehmen: Personal, Verträge, § 613a BGB

Bei der Übernahme eines Pflegedienstes gehen Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB über. Was für Versorgungsverträge gilt und wie Sie Team und Patienten informieren.

Aktualisiert am
September 17, 2026
· Redaktion Münchener Pflege Holding
Pflegedienst übernehmen: Personal, Verträge, § 613a BGB

Wer einen Pflegedienst übernimmt, übernimmt Menschen: ein Team, das weiterarbeiten soll, und Patientinnen und Patienten, die weiter versorgt werden müssen. Rechtlich entscheidet vor allem § 613a BGB über das Personal, die Versorgungsverträge entscheiden über den Betrieb.

Dieser Beitrag zeigt, was bei der Übernahme mit den Arbeitsverträgen passiert, was Sie bei Versorgungsverträgen und Zulassung klären müssen und wie Sie Team und Patienten informieren. Den Kaufprozess selbst beschreibt der Beitrag Pflegedienst kaufen.

Betriebsübergang und Arbeitsverträge

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Das gilt für die meisten Käufe von Pflegediensten. Für Sie als Erwerber bedeutet das:

  • Die Beschäftigten behalten ihre Arbeitsverträge mit allen Rechten, etwa Vergütung, Urlaub und Beschäftigungsdauer.
  • Regelungen aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Sie dürfen vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang nicht zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden.
  • Der bisherige Arbeitgeber haftet neben Ihnen als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres danach fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB).
  • Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich (§ 613a Abs. 4 BGB).

Prüfen Sie deshalb vor der Übernahme alle Arbeitsverträge, Nebenabreden, Überstundenkonten, Urlaubsansprüche und Befristungen. Sie erben, was in den Verträgen steht.

Unterrichtung und Widerspruch

Der bisherige oder der neue Arbeitgeber muss die betroffenen Beschäftigten vor dem Übergang in Textform unterrichten. Die Unterrichtung nennt nach § 613a Abs. 5 BGB:

  1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. den Grund für den Übergang,
  3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer,
  4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Beschäftigte können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Das Schreiben muss vollständig und verständlich sein. Eine unvollständige oder fehlerhafte Unterrichtung kann rechtliche Folgen haben, auch für die Frist. Lassen Sie das Schreiben deshalb von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.

Was Sie vor dem Stichtag klären

  • Vollständige Liste aller Beschäftigten mit Vertrag, Eingruppierung, Arbeitszeit, Urlaubs- und Zeitkonten,
  • befristete Verträge und deren Auslaufdaten,
  • geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen und die Frage, ob sie fortgelten,
  • offene Ansprüche, die der Verkäufer bis zum Stichtag ausgleicht,
  • Einbindung eines Betriebsrats, falls es einen gibt.

Halten Sie die Aufteilung der Verantwortung für Altverbindlichkeiten im Kaufvertrag fest. Das Gesetz regelt die Haftung gegenüber den Beschäftigten, nicht das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Dieses Innenverhältnis gestalten Sie im Vertrag.

Versorgungsverträge und Zulassung

Pflegekassen dürfen ambulante Pflege nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (§ 72 SGB XI). Der Vertrag wird mit dem Träger der Einrichtung geschlossen. Verträge zur häuslichen Krankenpflege schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Leistungserbringern ab (§ 132a Abs. 4 SGB V). Die Zulassung hängt also am Träger.

Anteilskauf oder Einzelübernahme

Beim Kauf von Gesellschaftsanteilen ändert sich der Träger nicht, nur die Eigentümer. Wechselt dagegen der Träger, etwa beim Kauf der Vermögenswerte durch eine neue Gesellschaft, müssen Sie mit den Vertragspartnern der Kassen klären, wie Verträge und Zulassung für den neuen Träger geregelt werden. Fragen Sie das vor der Vertragsunterschrift, nicht danach.

Voraussetzungen, die auch nach der Übernahme gelten

  • Verantwortliche Pflegefachperson: Ausbildung, zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre und eine Leitungsweiterbildung, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll (§ 71 Abs. 3 SGB XI).
  • Entlohnung: Versorgungsverträge werden seit dem 1. September 2022 nur mit Einrichtungen geschlossen, die tarifliche oder tarifgleiche Entlohnung zahlen (§ 72 Abs. 3a und 3b SGB XI).
  • Qualität: Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und Mitwirkung bei Qualitätsprüfungen (§ 72 Abs. 3 SGB XI).

Erbringt der Dienst außerklinische Intensivpflege, kommen die Vorgaben aus § 132l SGB V hinzu. Nach den Rahmenempfehlungen muss der Leistungserbringer den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jede Änderung der Trägerschaft, jeden Gesellschafterwechsel und jeden Wechsel der Geschäftsführung unverzüglich schriftlich mitteilen. Ebenso anzuzeigen sind Eintritt und Ausscheiden qualifizierter Pflegefachkräfte. Die Besonderheiten beschreibt der Beitrag Intensivpflegedienst verkaufen.

Die Zulassung ist außerdem keine einmalige Hürde. Kassen und Medizinischer Dienst prüfen laufend Qualität und Abrechnung. Rechnen Sie damit, dass nach einer Übernahme zuerst Unterlagen, Nachweise und Ansprechpartner aktualisiert werden müssen. Ein sauberer Übergabeplan verhindert, dass in den ersten Wochen Abrechnungen ins Stocken geraten.

Kommunikation mit Team und Patienten

Die rechtliche Unterrichtung ersetzt kein Gespräch. In einem Pflegedienst entscheidet die Stimmung im Team darüber, ob Mitarbeiter bleiben. Ein Dienst, dessen Leitung geht, verliert schnell Patienten und Personal.

Reihenfolge der Information

  1. Leitung zuerst: Verantwortliche Pflegefachperson, Stellvertretung und Abrechnung erfahren als Erste von den Plänen. Klären Sie, wer bleibt.
  2. Gesamtes Team: Informieren Sie in einer Teamversammlung und im Anschluss schriftlich, bevor Gerüchte entstehen. Nennen Sie Termin, Ansprechpartner und das, was sich nicht ändert.
  3. Patientinnen, Patienten und Angehörige: Erklären Sie, dass die Versorgung unverändert weiterläuft, wer erreichbar ist und ob sich Ansprechpartner ändern.
  4. Ärzte, Kliniken, Kassen: Zuweiser und Kostenträger erhalten eine kurze, sachliche Mitteilung.

Was Sie versprechen sollten

Versprechen Sie nur, was Sie halten können: dass die Versorgung gesichert bleibt, dass Verträge nach § 613a BGB fortbestehen, dass es feste Ansprechpersonen gibt. Pauschale Aussagen wie "Es ändert sich nichts" helfen nicht, wenn Abläufe, Dienstplanung oder Software sich ändern. Besser ist ein Plan, der festhält, was zuerst und was später ansteht.

Datenschutz gehört in den Zeitplan: Patientendaten dürfen nur auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage weitergegeben werden. Klären Sie mit Ihrer Datenschutzbeauftragten oder Ihrem Datenschutzbeauftragten, welche Daten vor dem Stichtag zugänglich sein dürfen.

Der Zeitplan für eine geordnete Übergabe an die nächste Generation steht im Beitrag Nachfolge im Pflegedienst planen.

Häufige Fragen

Gehen bei der Übernahme eines Pflegedienstes alle Arbeitsverträge über?

Ja, bei einem Betriebsübergang tritt der Erwerber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Beschäftigte können innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen.

Darf ich nach der Übernahme Löhne und Bedingungen ändern?

Tarifliche Regelungen dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben bestehen, solange sie nicht rechtmäßig geändert werden.

Haftet der Verkäufer nach der Übernahme weiter?

Für Verpflichtungen aus der Zeit vor dem Übergang, die innerhalb eines Jahres fällig werden, haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber als Gesamtschuldner (§ 613a Abs. 2 BGB).

Was passiert mit den Versorgungsverträgen?

Das hängt von der Struktur ab. Beim Anteilskauf bleibt der Träger gleich. Wechselt der Träger, klären Sie mit den Vertragspartnern der Kassen, wie Verträge und Zulassung weitergeführt werden.

Muss ich die Kassen informieren?

Bei Verträgen nach § 132l SGB V verlangen die Rahmenempfehlungen die unverzügliche schriftliche Mitteilung von Trägerwechsel, Gesellschafterwechsel und Wechsel der Geschäftsführung.

Sie planen die Übernahme oder Übergabe eines Pflegedienstes in Bayern? Auf der Seite Über uns der Münchener Pflege Holding finden Sie Hinweise zur Unternehmensnachfolge, ein vertrauliches Gespräch beginnt über den Kontakt.

Quellen